Insolvenzrecht von A bis Z.
Zentrale Begriffe des österreichischen Insolvenzrechts verständlich erklärt.
Ihr Team im Insolvenzrecht
BRANDAUER Rechtsanwälte
Insolvenzrecht, Salzburg und österreichweit
Wir prüfen Verfahrensstand, Verträge, Zahlungsbelege und Sicherheiten und erklären, welche rechtliche Frage als Nächstes zu klären ist.
E
- Eigenkapitalersetzender Kredit Ein von einem Gesellschafter in der Krise gewährter Kredit, der nach § 1 EKEG als eigenkapitalersetzend gilt.
- Eigentumsvorbehalt Eine vertragliche Eigentumsregel, nach der das Eigentum bis zum Eintritt der vereinbarten Bedingung beim Lieferanten bleibt.
- Ersatzaussonderung Das Recht, nach einer Veräußerung der auszusondernden Sache das geleistete Entgelt oder die Abtretung des offenen Entgeltanspruchs zu verlangen.
I
- Insolvenzanfechtung Das gesetzliche Instrument, mit dem bestimmte Rechtshandlungen vor Verfahrenseröffnung gegenüber Insolvenzgläubigern unwirksam werden können.
- Insolvenzgläubiger Ein Gläubiger, der seine Forderung nach § 102 IO im Insolvenzverfahren geltend machen muss.
- Insolvenzmasse Das dem Insolvenzverfahren unterliegende Vermögen, das für Verwaltung, Verwertung und Gläubigerbefriedigung maßgeblich ist.
- Insolvenzverwalter Das gerichtlich bestellte Verfahrensorgan mit den nach Verfahrensart und Beschluss zugewiesenen Aufgaben.
R
- Restrukturierung Maßnahmen an Vermögen, Verbindlichkeiten, Kapitalstruktur oder Betrieb, die nach der ReO Zahlungsunfähigkeit abwenden und Bestandfähigkeit sichern sollen.
- Restrukturierungsplan Der Plan, der die beabsichtigte Restrukturierung nach der ReO in konkrete Maßnahmen und eine Behandlung betroffener Gläubiger übersetzt.
- Rückzahlungssperre Die gesetzliche Sperre, die die Rückforderung eines eigenkapitalersetzenden Kredits bis zur Sanierung der Gesellschaft begrenzt.
S
Allgemeine Orientierung, keine Einzelfallberatung.
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