Insolvenz
Schwerpunkt

Geschäftsführung und Gesellschafter

Antragspflicht, Krisendokumentation und Gesellschafterdarlehen voneinander abgrenzen.

Unterlagen vorbereiten

Was sollten Sie vor der Prüfung klären?

Beantworten Sie zwei Fragen zu Ihrer Rolle und den vorhandenen Unterlagen. Das Ergebnis nennt fehlende Belege und bereitet die individuelle Prüfung der nächsten Schritte vor.

01 Frage 1

Welche Rolle beschreibt Ihre Situation am besten?

Ihre Angaben

Dokumente geordnet prüfen

01

Zuerst klären, wessen Rechte und Pflichten betroffen sind

Notieren Sie das betroffene Unternehmen, Ihre Rolle, das Aktenzeichen und das gewünschte Ergebnis. Danach lässt sich klären, ob Forderung, Eigentum, Organpflicht oder Erwerb zu prüfen ist.

02

Unterlagen können gezielt rechtlich geprüft werden

Mit geordneten Unterlagen kann die konkrete Rechtsfrage gegen die aktuelle Verfahrenslage und die einschlägigen Normen geprüft werden.

03

Dokumentationslücken zuerst schließen

Sichern Sie Vertrag, Zahlungsbelege, gerichtliche Kundmachung und Kommunikation, bevor Sie eine rechtliche oder wirtschaftliche Entscheidung treffen.

Geschäftsführung und Gesellschafter haben in der Unternehmenskrise unterschiedliche Aufgaben. Dieser Hub trennt deshalb vier Prüfspuren: Liquidität und Fälligkeiten, Organentscheidungen, Gesellschafterdarlehen sowie Restrukturierung.

Keine Spur liefert eine automatische Haftungsantwort. Maßgeblich sind die aktuelle Zahlenlage, die damals verfügbaren Informationen, die Vertragsdokumentation und die konkrete Entscheidung. Vertiefend behandeln wir die Antragspflicht der Geschäftsführung und Gesellschafterdarlehen nach dem EKEG in eigenen Beiträgen.

Liquidität und Fälligkeiten täglich belastbar halten

§ 69 IO verlangt bei Vorliegen der gesetzlichen Eröffnungsvoraussetzungen einen Antrag ohne schuldhaftes Zögern. Die dort genannte äußerste Grenze ist keine Wartefrist. Ob und wann die Voraussetzungen eingetreten sind, muss anhand der tatsächlichen Liquidität, Fälligkeiten und verfügbaren Mittel geprüft werden.

Die Krisencheckliste für die Geschäftsführung ordnet die Unterlagen für die individuelle Prüfung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und des Antragstermins.

  • Unterlagen: tagesaktueller Liquiditätsstatus, Fälligkeitsliste, Bankstände, Kreditlinien, realistisch einbringliche Forderungen und schriftliche Finanzierungszusagen
  • Rote Warnzeichen: rückständige Abgaben oder Löhne, gesperrte Kreditlinien, wiederholte Zahlungsstockungen, nicht belastbare Zuflussannahmen oder widersprüchliche Zahlenstände
  • Individuell zu prüfen: gesetzliche Eröffnungsvoraussetzungen, noch zulässige Zahlungen und der erforderliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags

Organentscheidungen mit damaligem Wissensstand belegen

Geschäftsführungsbeschlüsse, Ressortverteilung und Informationswege müssen erkennen lassen, wer welche Zahlen kannte und worauf eine wesentliche Zahlung oder Maßnahme beruhte. Ein Protokoll ersetzt keine rechtlich richtige Entscheidung, macht aber den damaligen Prüfprozess nachvollziehbar.

Besondere Aufmerksamkeit verlangen selektive Zahlungen, Leistungen an verbundene Personen und Entscheidungen auf Basis mündlicher Finanzierungsankündigungen. Der Beitrag zur Insolvenzverschleppung und Geschäftsführerhaftung erläutert den Rahmen, ohne eine pauschale Haftung zu behaupten.

  • Unterlagen: Beschlüsse, Ressortordnung, Berichte an die Geschäftsführung, Zahlungsfreigaben, Beraterkorrespondenz, Gesellschafterkommunikation und Maßnahmenprotokolle
  • Rote Warnzeichen: fehlende Sitzungsunterlagen, nachträglich erstellte Begründungen, unterschiedliche Datenstände, ungeklärte Zuständigkeiten oder Zahlungen ohne dokumentierte Entscheidungsgrundlage
  • Individuell zu prüfen: pflichtgemäßes Organhandeln, Entlastungswirkung einer Ressortverteilung und Haftungsfolgen einer konkreten Zahlung

Gesellschafterdarlehen als eigene Spur prüfen

Nach § 1 EKEG ist ein Kredit eines Gesellschafters an die Gesellschaft in der Krise eigenkapitalersetzend. § 3 EKEG enthält Abgrenzungen für bestimmte kurzfristige Geldkredite, Warenkredite und Verlängerungen. § 14 EKEG regelt die Rückzahlungssperre und die Rückerstattung dennoch erlangter Befriedigung.

Der Beitrag zum EKEG erklärt die Rechtsgrundlagen. Für die Aktenvorbereitung steht die Darlehenscheckliste bereit.

  • Unterlagen: Darlehensvertrag und Nachträge, Valuta, Gesellschafterstellung, Finanzdaten bei Gewährung, Stundungen, Rangabreden, Sicherheiten sowie jede Rückzahlung oder Aufrechnung
  • Rote Warnzeichen: fehlender Vertrag, rückdatierte Nachträge, Rückzahlung trotz fortbestehender Krise, Befriedigung durch Aufrechnung oder unklarer Zahlungsweg
  • Individuell zu prüfen: eigenkapitalersetzender Charakter des Kredits, Ausnahmen des § 3 EKEG und Rückerstattung nach § 14 EKEG

Restrukturierung und Antragspflicht getrennt steuern

§ 1 ReO eröffnet auf Antrag des Schuldners einen Rahmen, um Zahlungsunfähigkeit abzuwenden und die Bestandfähigkeit zu sichern. Ein Restrukturierungsvorhaben setzt die Prüfung nach § 69 IO nicht automatisch außer Kraft.

Der Hub zu Sanierung und Restrukturierung grenzt das Verfahren nach der ReO, ein Sanierungsverfahren nach der IO und eine außergerichtliche Sanierung voneinander ab.

  • Unterlagen: integrierte Liquiditätsplanung, Restrukturierungskonzept, Maßnahmen und Verantwortliche, Finanzierungsnachweise, Gläubigergruppen, Sicherheiten und dokumentierte Alternativen
  • Rote Warnzeichen: ein Plan ohne belastbare Finanzierung, ungeklärte Gläubigergruppen, Maßnahmen ohne Verantwortliche, überholte Zahlen oder die Annahme, laufende Gespräche würden Pflichten automatisch aufschieben
  • Individuell zu prüfen: Zulässigkeit und Eignung eines ReO-Verfahrens, erreichbare Bestandfähigkeit sowie zeitliche Koordination von Restrukturierung und Insolvenzantrag

Allgemeine Information zum österreichischen Insolvenzrecht, Stand Juli 2026. Die Beurteilung hängt vom Einzelfall und der aktuellen Verfahrenslage ab.

Häufige Fragen

Was Mandantinnen und Mandanten oft fragen.

Darf die Geschäftsführung bis zur äußersten Grenze des § 69 IO warten? +
Nein. § 69 IO verlangt einen Antrag ohne schuldhaftes Zögern. Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen, zulässige Sanierungsschritte und der konkrete Handlungszeitpunkt müssen anhand aktueller Tatsachen geprüft werden.
Ist jedes Gesellschafterdarlehen eigenkapitalersetzend? +
Nein. Das EKEG verlangt insbesondere einen Kredit in der Krise und enthält Abgrenzungen. Die konkrete Finanzierung muss geprüft werden.
Stoppt ein Restrukturierungsvorhaben die Antragspflicht? +
Nicht automatisch. Der Restrukturierungspfad und die Voraussetzungen des § 69 IO müssen getrennt und laufend aufeinander abgestimmt geprüft werden.

Sie möchten eine Forderung, eigene Ware oder eine Entscheidung in der Krise prüfen lassen?

Nennen Sie uns Ihre Rolle, das betroffene Unternehmen und den Verfahrensstand. Wir melden uns innerhalb eines Werktags zurück.

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Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg