Zuerst klären, wessen Rechte und Pflichten betroffen sind
Notieren Sie das betroffene Unternehmen, Ihre Rolle, das Aktenzeichen und das gewünschte Ergebnis. Danach lässt sich klären, ob Forderung, Eigentum, Organpflicht oder Erwerb zu prüfen ist.
Antragspflicht, Krisendokumentation und Gesellschafterdarlehen voneinander abgrenzen.
Beantworten Sie zwei Fragen zu Ihrer Rolle und den vorhandenen Unterlagen. Das Ergebnis nennt fehlende Belege und bereitet die individuelle Prüfung der nächsten Schritte vor.
Notieren Sie das betroffene Unternehmen, Ihre Rolle, das Aktenzeichen und das gewünschte Ergebnis. Danach lässt sich klären, ob Forderung, Eigentum, Organpflicht oder Erwerb zu prüfen ist.
Mit geordneten Unterlagen kann die konkrete Rechtsfrage gegen die aktuelle Verfahrenslage und die einschlägigen Normen geprüft werden.
Sichern Sie Vertrag, Zahlungsbelege, gerichtliche Kundmachung und Kommunikation, bevor Sie eine rechtliche oder wirtschaftliche Entscheidung treffen.
Geschäftsführung und Gesellschafter haben in der Unternehmenskrise unterschiedliche Aufgaben. Dieser Hub trennt deshalb vier Prüfspuren: Liquidität und Fälligkeiten, Organentscheidungen, Gesellschafterdarlehen sowie Restrukturierung.
Keine Spur liefert eine automatische Haftungsantwort. Maßgeblich sind die aktuelle Zahlenlage, die damals verfügbaren Informationen, die Vertragsdokumentation und die konkrete Entscheidung. Vertiefend behandeln wir die Antragspflicht der Geschäftsführung und Gesellschafterdarlehen nach dem EKEG in eigenen Beiträgen.
§ 69 IO verlangt bei Vorliegen der gesetzlichen Eröffnungsvoraussetzungen einen Antrag ohne schuldhaftes Zögern. Die dort genannte äußerste Grenze ist keine Wartefrist. Ob und wann die Voraussetzungen eingetreten sind, muss anhand der tatsächlichen Liquidität, Fälligkeiten und verfügbaren Mittel geprüft werden.
Die Krisencheckliste für die Geschäftsführung ordnet die Unterlagen für die individuelle Prüfung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und des Antragstermins.
Geschäftsführungsbeschlüsse, Ressortverteilung und Informationswege müssen erkennen lassen, wer welche Zahlen kannte und worauf eine wesentliche Zahlung oder Maßnahme beruhte. Ein Protokoll ersetzt keine rechtlich richtige Entscheidung, macht aber den damaligen Prüfprozess nachvollziehbar.
Besondere Aufmerksamkeit verlangen selektive Zahlungen, Leistungen an verbundene Personen und Entscheidungen auf Basis mündlicher Finanzierungsankündigungen. Der Beitrag zur Insolvenzverschleppung und Geschäftsführerhaftung erläutert den Rahmen, ohne eine pauschale Haftung zu behaupten.
Nach § 1 EKEG ist ein Kredit eines Gesellschafters an die Gesellschaft in der Krise eigenkapitalersetzend. § 3 EKEG enthält Abgrenzungen für bestimmte kurzfristige Geldkredite, Warenkredite und Verlängerungen. § 14 EKEG regelt die Rückzahlungssperre und die Rückerstattung dennoch erlangter Befriedigung.
Der Beitrag zum EKEG erklärt die Rechtsgrundlagen. Für die Aktenvorbereitung steht die Darlehenscheckliste bereit.
§ 1 ReO eröffnet auf Antrag des Schuldners einen Rahmen, um Zahlungsunfähigkeit abzuwenden und die Bestandfähigkeit zu sichern. Ein Restrukturierungsvorhaben setzt die Prüfung nach § 69 IO nicht automatisch außer Kraft.
Der Hub zu Sanierung und Restrukturierung grenzt das Verfahren nach der ReO, ein Sanierungsverfahren nach der IO und eine außergerichtliche Sanierung voneinander ab.
Allgemeine Information zum österreichischen Insolvenzrecht, Stand Juli 2026. Die Beurteilung hängt vom Einzelfall und der aktuellen Verfahrenslage ab.
Forderungsgrund, Belege, Tabellenstand und wirtschaftliche Folgeentscheidungen geordnet prüfen.
Eigene Ware oder Maschinen in der Masse anhand von Vertrag, Kennzeichnung und Zahlungsfluss zuordnen.
Zahlungen und Sicherheiten aus der Krise chronologisch dokumentieren und rechtlich einordnen.
Nennen Sie uns Ihre Rolle, das betroffene Unternehmen und den Verfahrensstand. Wir melden uns innerhalb eines Werktags zurück.
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BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg
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