Insolvenzanfechtung
Das gesetzliche Instrument, mit dem bestimmte Rechtshandlungen vor Verfahrenseröffnung gegenüber Insolvenzgläubigern unwirksam werden können.
§ 27 IO eröffnet die Anfechtung bestimmter Rechtshandlungen, die vor Verfahrenseröffnung vorgenommen wurden und das Schuldnervermögen betreffen. § 31 IO regelt einen besonderen Anfechtungstatbestand nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Eröffnungsantrag. Ob er erfüllt ist, hängt unter anderem von Art, Zeitpunkt, Nachteil und damaligem Kenntnisstand ab.
Die Insolvenzanfechtung ist von der Forderungsanmeldung und von einem gewöhnlichen Rückzahlungsanspruch zu unterscheiden. Sie betrifft die Wirkung einer früheren Rechtshandlung gegenüber den Insolvenzgläubigern. Der Anfechtungs-Schwerpunkt strukturiert die Prüfung; der vertiefende Beitrag erklärt Zahlungen und die Rolle des Masseverwalters bei der Insolvenzanfechtung.
Mehr dazu
Allgemeine Orientierung, keine Einzelfallberatung.
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Insolvenzmasse
Das dem Insolvenzverfahren unterliegende Vermögen, das für Verwaltung, Verwertung und Gläubigerbefriedigung maßgeblich ist.
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Insolvenzverwalter
Das gerichtlich bestellte Verfahrensorgan mit den nach Verfahrensart und Beschluss zugewiesenen Aufgaben.
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Insolvenzgläubiger
Ein Gläubiger, der seine Forderung nach § 102 IO im Insolvenzverfahren geltend machen muss.
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