Insolvenz

Insolvenzanfechtung

Das gesetzliche Instrument, mit dem bestimmte Rechtshandlungen vor Verfahrenseröffnung gegenüber Insolvenzgläubigern unwirksam werden können.

Kurz erklärt

§ 27 IO eröffnet die Anfechtung bestimmter Rechtshandlungen, die vor Verfahrenseröffnung vorgenommen wurden und das Schuldnervermögen betreffen. § 31 IO regelt einen besonderen Anfechtungstatbestand nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Eröffnungsantrag. Ob er erfüllt ist, hängt unter anderem von Art, Zeitpunkt, Nachteil und damaligem Kenntnisstand ab.

Die Insolvenzanfechtung ist von der Forderungsanmeldung und von einem gewöhnlichen Rückzahlungsanspruch zu unterscheiden. Sie betrifft die Wirkung einer früheren Rechtshandlung gegenüber den Insolvenzgläubigern. Der Anfechtungs-Schwerpunkt strukturiert die Prüfung; der vertiefende Beitrag erklärt Zahlungen und die Rolle des Masseverwalters bei der Insolvenzanfechtung.

Allgemeine Orientierung, keine Einzelfallberatung.

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