Insolvenzverwalter
Das gerichtlich bestellte Verfahrensorgan mit den nach Verfahrensart und Beschluss zugewiesenen Aufgaben.
Der Insolvenzverwalter wird vom Gericht bestellt. Er nimmt die im konkreten Verfahren vorgesehenen Aufgaben wahr, insbesondere im Zusammenhang mit Sicherung, Verwaltung und Verwertung der Masse sowie mit der Prüfung der angemeldeten Forderungen. Sein genauer Aufgabenbereich hängt von der Verfahrensart und den gerichtlichen Entscheidungen ab.
Der Verwalter ist nicht mit der Insolvenzmasse gleichzusetzen: Die Masse ist der vermögensrechtliche Bezugsgegenstand, der Verwalter das handelnde Verfahrensorgan. Ebenso ist er kein Insolvenzgläubiger. Der Gläubiger-Schwerpunkt zeigt, wie Gläubiger ihre Position gegenüber dem Verfahren dokumentieren.
Mehr dazu
Allgemeine Orientierung, keine Einzelfallberatung.
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Insolvenzmasse
Das dem Insolvenzverfahren unterliegende Vermögen, das für Verwaltung, Verwertung und Gläubigerbefriedigung maßgeblich ist.
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Insolvenzgläubiger
Ein Gläubiger, der seine Forderung nach § 102 IO im Insolvenzverfahren geltend machen muss.
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Insolvenzanfechtung
Das gesetzliche Instrument, mit dem bestimmte Rechtshandlungen vor Verfahrenseröffnung gegenüber Insolvenzgläubigern unwirksam werden können.
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