Insolvenzmasse
Das dem Insolvenzverfahren unterliegende Vermögen, das für Verwaltung, Verwertung und Gläubigerbefriedigung maßgeblich ist.
Die Insolvenzmasse bezeichnet das Vermögen, das dem eröffneten Insolvenzverfahren unterliegt. Sie bildet den wirtschaftlichen Bezugsrahmen für Verwaltung, Verwertung und die Befriedigung der Gläubiger. Ob ein konkreter Gegenstand dazugehört, kann von Eigentum, Sicherheiten und Aussonderungsrechten abhängen.
Die Masse ist weder der Insolvenzverwalter noch die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger. Der Verwalter handelt als Verfahrensorgan in Bezug auf die Masse, während Gläubiger Ansprüche geltend machen. Der Gläubiger-Schwerpunkt erklärt diese Rollen und die getrennte Prüfung von Forderung, Eigentum und Sicherheit.
Mehr dazu
Allgemeine Orientierung, keine Einzelfallberatung.
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Insolvenzverwalter
Das gerichtlich bestellte Verfahrensorgan mit den nach Verfahrensart und Beschluss zugewiesenen Aufgaben.
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Insolvenzgläubiger
Ein Gläubiger, der seine Forderung nach § 102 IO im Insolvenzverfahren geltend machen muss.
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Insolvenzanfechtung
Das gesetzliche Instrument, mit dem bestimmte Rechtshandlungen vor Verfahrenseröffnung gegenüber Insolvenzgläubigern unwirksam werden können.
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