Aussonderung
Das Recht, eine Sache aus der Insolvenzmasse herauszuverlangen, die dem Schuldner ganz oder teilweise nicht gehört.
Im eröffneten Insolvenzverfahren wird geprüft, ob die betroffene Sache zur Masse gehört. Dafür müssen insbesondere Eigentum, Identität, Standort und Besitzgrund anhand von Verträgen, Lieferscheinen, Kennzeichnungen und sonstigen Belegen nachvollziehbar sein.
Die Aussonderung ist keine Insolvenzforderung auf eine Quote. Eine offene Rechnung allein beweist auch kein fremdes Eigentum. Der Schwerpunkt Aussonderung und Eigentumsvorbehalt erläutert den Eigentumspfad; bei einem bloßen Zahlungsanspruch ist stattdessen die Forderungsanmeldung nach Schuldnerinsolvenz zu prüfen.
Mehr dazu
Allgemeine Orientierung, keine Einzelfallberatung.
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Ersatzaussonderung
Das Recht, nach einer Veräußerung der auszusondernden Sache das geleistete Entgelt oder die Abtretung des offenen Entgeltanspruchs zu verlangen.
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Eigentumsvorbehalt
Eine vertragliche Eigentumsregel, nach der das Eigentum bis zum Eintritt der vereinbarten Bedingung beim Lieferanten bleibt.
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