Restrukturierung
Maßnahmen an Vermögen, Verbindlichkeiten, Kapitalstruktur oder Betrieb, die nach der ReO Zahlungsunfähigkeit abwenden und Bestandfähigkeit sichern sollen.
§ 1 ReO versteht unter Restrukturierung Änderungen an Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Kapitalstruktur oder Betrieb sowie Kombinationen solcher Maßnahmen. Das Restrukturierungsverfahren wird auf Antrag des Schuldners eingeleitet und soll Zahlungsunfähigkeit abwenden sowie die Bestandfähigkeit sichern.
Restrukturierung nach der ReO ist vom Sanierungsverfahren nach der IO und vom bereits eröffneten Insolvenzverfahren abzugrenzen. Ein Restrukturierungsplan beschreibt Maßnahmen, ist aber nicht mit dem gesamten Verfahren gleichzusetzen. Der Sanierungs- und Restrukturierungs-Schwerpunkt erklärt die verschiedenen Wege.
Mehr dazu
Allgemeine Orientierung, keine Einzelfallberatung.
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Restrukturierungsplan
Der Plan, der die beabsichtigte Restrukturierung nach der ReO in konkrete Maßnahmen und eine Behandlung betroffener Gläubiger übersetzt.
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Sanierungsverfahren
Ein Insolvenzverfahren, das unter den Voraussetzungen des § 167 IO als Sanierungsverfahren bezeichnet wird.
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Sanierungsverwalter
Der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter, der im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung die Verwaltung des Schuldners beaufsichtigt.
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