Insolvenz
Schwerpunkt

Sanierung und Restrukturierung

ReO, Sanierungsverfahren und eröffnetes Insolvenzverfahren klar unterscheiden.

Unterlagen vorbereiten

Was sollten Sie vor der Prüfung klären?

Beantworten Sie zwei Fragen zu Ihrer Rolle und den vorhandenen Unterlagen. Das Ergebnis nennt fehlende Belege und bereitet die individuelle Prüfung der nächsten Schritte vor.

01 Frage 1

Welche Rolle beschreibt Ihre Situation am besten?

Ihre Angaben

Dokumente geordnet prüfen

01

Zuerst klären, wessen Rechte und Pflichten betroffen sind

Notieren Sie das betroffene Unternehmen, Ihre Rolle, das Aktenzeichen und das gewünschte Ergebnis. Danach lässt sich klären, ob Forderung, Eigentum, Organpflicht oder Erwerb zu prüfen ist.

02

Unterlagen können gezielt rechtlich geprüft werden

Mit geordneten Unterlagen kann die konkrete Rechtsfrage gegen die aktuelle Verfahrenslage und die einschlägigen Normen geprüft werden.

03

Dokumentationslücken zuerst schließen

Sichern Sie Vertrag, Zahlungsbelege, gerichtliche Kundmachung und Kommunikation, bevor Sie eine rechtliche oder wirtschaftliche Entscheidung treffen.

Sanierung ist kein einheitliches Verfahren. Die Restrukturierungsordnung, das Sanierungsverfahren nach der Insolvenzordnung und eine außergerichtliche Sanierung haben unterschiedliche Voraussetzungen, Beteiligte und Grenzen. Diese Übersicht ordnet die drei Wege ein, ohne einen davon zu empfehlen.

Entscheidend sind der aktuelle Liquiditätsstatus, die wahrscheinliche oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit, die Gläubigerstruktur und die Umsetzbarkeit der Maßnahmen. Der Sanierungs-Readiness-Check strukturiert Unterlagen, trifft aber keine Verfahrensentscheidung. Grundbegriffe erklärt das Lexikon zur Restrukturierung.

ReO, Sanierungsverfahren und außergerichtliche Sanierung im Vergleich

Die Matrix zeigt die rechtliche Funktion und den typischen Prüfrahmen. Sie ersetzt weder die Prüfung der Insolvenzreife noch die Auswahl eines Verfahrens im Einzelfall.

PrüfpunktRestrukturierung nach ReOSanierungsverfahren nach IOAußergerichtliche Sanierung
Ziel Zahlungsunfähigkeit abwenden und Bestandfähigkeit durch Restrukturierungsmaßnahmen sichern.Insolvenzverfahren mit gleichzeitig beantragtem zulässigem Sanierungsplan führen.Einvernehmliche wirtschaftliche Neuordnung durch vertragliche Vereinbarungen erreichen.
Voraussetzungen Antrag des Schuldners, wahrscheinliche Insolvenz und tragfähiger Restrukturierungsplan oder ein geeignetes Konzept.Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Antrag auf Annahme eines zulässigen Sanierungsplans nach § 167 IO.Verhandlungsbereitschaft der benötigten Vertragspartner und ausreichender zeitlicher sowie finanzieller Handlungsspielraum.
Beteiligte Schuldner, betroffene Gläubiger, Gericht und je nach Anordnung Restrukturierungsbeauftragter.Schuldner, Insolvenzgläubiger, Gericht und Insolvenzverwalter oder Sanierungsverwalter.Schuldner und jene Gläubiger, Finanzierer, Gesellschafter oder Vertragspartner, deren Zustimmung benötigt wird.
Unterlagen Restrukturierungsplan oder Konzept, 90-Tage-Finanzplan, Jahresabschlüsse und weitere Planungsunterlagen nach § 7 ReO.Eröffnungsantrag, zulässiger Sanierungsplan sowie vollständige Unterlagen zur Vermögens-, Finanzierungs- und Gläubigerlage.Liquiditätsplanung, Maßnahmenkonzept, Gläubiger- und Sicherheitenübersicht sowie belastbare Vertragsentwürfe.
Grenzen Keine automatische Vollstreckungssperre oder Haftungsbefreiung. § 25 ReO betrifft bestimmte Haftungsfolgen nur während einer angeordneten Vollstreckungssperre.Gerichtliches Insolvenzverfahren. Die Bezeichnung kann nach § 167 IO unter gesetzlichen Voraussetzungen auf Konkursverfahren geändert werden.Keine Bindung nicht zustimmender Gläubiger allein durch die Vereinbarung. Insolvenzrechtliche Pflichten und Rechte Dritter bleiben gesondert zu prüfen.

Restrukturierung nach der ReO

§ 1 ReO beschreibt Restrukturierung weit. Maßnahmen können Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, die Kapitalstruktur, Geschäftsbereiche, eine Gesamtveräußerung und operative Schritte betreffen. Das Verfahren wird auf Antrag des Schuldners eingeleitet und soll Zahlungsunfähigkeit abwenden sowie die Bestandfähigkeit sichern.

§ 7 ReO verlangt, dass der Schuldner die wahrscheinliche Insolvenz darlegt. Beizulegen sind ein Restrukturierungsplan oder Restrukturierungskonzept, ein unterfertigter Finanzplan für die folgenden 90 Tage und die gesetzlich verlangten Jahresabschlüsse. Fehlen Vorbringen oder vorgeschriebene Urkunden, kann das Gericht ausschließlich zur Verbesserung des Antrags eine Frist von höchstens 14 Tagen setzen.

  • Aktueller Liquiditätsstatus und 90-Tage-Finanzplan
  • Restrukturierungsplan oder nachvollziehbares Konzept
  • Gläubigergruppen, Sicherheiten und bestrittene Positionen
  • Maßnahmen, Finanzierung und Verantwortlichkeiten

Sanierungsverfahren nach der Insolvenzordnung

Nach § 167 IO wird ein Insolvenzverfahren als Sanierungsverfahren bezeichnet, wenn der Schuldner dessen Eröffnung beantragt, zugleich einen zulässigen Sanierungsplan vorlegt und die Annahme dieses Plans beantragt. Das Verfahren kann auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden, jedoch nicht während eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners.

Das Sanierungsverfahren ist ein gerichtliches Insolvenzverfahren. Voraussetzungen, Verfahrensrolle und Rechtswirkungen dürfen daher nicht mit der vorinsolvenzlichen ReO oder mit einer vertraglichen außergerichtlichen Lösung vermischt werden. Der Beitrag Sanierungsverfahren in Österreich vertieft den Ablauf.

Außergerichtliche Sanierung vertraglich vorbereiten

Eine außergerichtliche Sanierung beruht auf Verhandlungen und Vereinbarungen mit den jeweils benötigten Beteiligten. Sie kann Finanzierung, Stundung, Rangordnung, Forderungsverzicht, operative Maßnahmen oder einen Verkauf verbinden. Ohne gesetzliche Bindungswirkung gegenüber nicht zustimmenden Gläubigern muss genau feststehen, wessen Zustimmung für die Umsetzung erforderlich ist.

Liquiditätsplanung, Sicherheiten, Kündigungsrechte, Vollstreckungsdruck und Insolvenzantragspflichten sind parallel zu prüfen. Der Beitrag Außergerichtliche Sanierung und ReO erläutert diese Abgrenzung.

Vollstreckungssperre und Haftung nicht verallgemeinern

§ 25 ReO schließt bestimmte an die Überschuldung anknüpfende Haftungsfolgen nur während einer Vollstreckungssperre aus und enthält ausdrücklich Ausnahmen. Daraus folgt weder eine allgemeine Haftungsbefreiung noch ein pauschaler Schutz vor Zahlungen, Vollstreckung oder Insolvenzantragspflichten.

Die konkrete Reichweite einer Sperre, betroffene Gläubiger und fortbestehende Pflichten müssen aus dem gerichtlichen Beschluss, der aktuellen Rechtslage und der tatsächlichen Krisensituation geprüft werden.

Unterlagen konsistent und entscheidungsfähig machen

Alle drei Wege benötigen belastbare Zahlen und klare Verantwortlichkeiten. Liquiditätsstatus, Jahresabschlüsse, Gläubigerliste, Sicherheiten, Streitpositionen, Maßnahmenplan und Finanzierungsannahmen müssen denselben Stichtag und dieselben Grundannahmen verwenden.

Das Ergebnis dieser Vorbereitung ist keine automatische Empfehlung. Es ist eine prüfbare Entscheidungsgrundlage für Organmitglieder, Finanzierer, Gläubiger und rechtliche Beratung.

  • Liquiditätsstatus, Finanzplan und aktuelle Buchhaltung
  • Gläubigerliste mit Sicherheiten und Streitpositionen
  • Maßnahmenplan mit Finanzierung und Verantwortlichen
  • Dokumentierte Annahmen, Zustimmungen und offene Punkte

Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen

Maßgeblich bleibt die jeweils geltende Fassung.

  • § 1 ReO: Restrukturierungsmaßnahmen
  • § 7 ReO: Antrag und Verbesserungsfrist
  • § 25 ReO: Ausschluss bestimmter Haftung während der Vollstreckungssperre
  • § 167 IO: Sanierungsverfahren

Allgemeine Information zum österreichischen Insolvenzrecht, Stand Juli 2026. Die Beurteilung hängt vom Einzelfall und der aktuellen Verfahrenslage ab.

Häufige Fragen

Was Mandantinnen und Mandanten oft fragen.

Ist die ReO ein Insolvenzverfahren? +
Nein. Die ReO ist ein eigener gesetzlicher Rahmen zur Restrukturierung, der auf die Abwendung der Zahlungsunfähigkeit und die Sicherung der Bestandfähigkeit ausgerichtet ist.
Wofür gilt die Frist von höchstens 14 Tagen in § 7 ReO? +
Nur für die vom Gericht gesetzte Verbesserung eines Antrags, wenn gesetzlich erforderliches Vorbringen oder vorgeschriebene Urkunden fehlen. Sie ist keine allgemeine Sanierungsfrist.
Empfiehlt der Sanierungs-Readiness-Check ein Verfahren oder eine Quote? +
Nein. Er ordnet Unterlagen und offene Punkte. Verfahrenswahl, Zulässigkeit, Mehrheiten, Quote und Erfolgsaussicht werden nicht automatisch bewertet.

Sie möchten eine Forderung, eigene Ware oder eine Entscheidung in der Krise prüfen lassen?

Nennen Sie uns Ihre Rolle, das betroffene Unternehmen und den Verfahrensstand. Wir melden uns innerhalb eines Werktags zurück.

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Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg