Insolvenz
Schwerpunkt

Unternehmenskauf aus Insolvenz

Verfahrensstand, Masse, Datenraum und Zustimmungen vor einem Angebot prüfen.

Unterlagen vorbereiten

Was sollten Sie vor der Prüfung klären?

Beantworten Sie zwei Fragen zu Ihrer Rolle und den vorhandenen Unterlagen. Das Ergebnis nennt fehlende Belege und bereitet die individuelle Prüfung der nächsten Schritte vor.

01 Frage 1

Welche Rolle beschreibt Ihre Situation am besten?

Ihre Angaben

Dokumente geordnet prüfen

01

Zuerst klären, wessen Rechte und Pflichten betroffen sind

Notieren Sie das betroffene Unternehmen, Ihre Rolle, das Aktenzeichen und das gewünschte Ergebnis. Danach lässt sich klären, ob Forderung, Eigentum, Organpflicht oder Erwerb zu prüfen ist.

02

Unterlagen können gezielt rechtlich geprüft werden

Mit geordneten Unterlagen kann die konkrete Rechtsfrage gegen die aktuelle Verfahrenslage und die einschlägigen Normen geprüft werden.

03

Dokumentationslücken zuerst schließen

Sichern Sie Vertrag, Zahlungsbelege, gerichtliche Kundmachung und Kommunikation, bevor Sie eine rechtliche oder wirtschaftliche Entscheidung treffen.

Vor einem Angebot für ein Unternehmen oder einen Betriebsteil aus einem eröffneten Insolvenzverfahren müssen acht Punkte getrennt geklärt sein: Verfahren, Verfügungsbefugnis, Erwerbsgegenstand, Rechte Dritter, Datenraum, Personal und Verträge, Bedingungen sowie Übergabe. Erst danach beginnt die allgemeine Transaktionsprüfung.

Diese Seite behandelt ausschließlich den insolvenzrechtlichen Prüfrahmen. Die allgemeine Deal Struktur, Due Diligence und Kaufvertragsgestaltung vertieft der Beitrag Distressed M&A in Österreich.

1. Verfahren anhand der Kundmachung feststellen

Ein Insolvenzantrag, eine Medienmeldung oder eine wirtschaftliche Krise beweist noch kein eröffnetes Verfahren. Nach § 2 IO beginnen die Rechtswirkungen am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung des Insolvenzedikts.

Prüfen Sie deshalb das konkrete Insolvenzedikt und den Firmenbuchstand. § 77a IO nennt unter anderem die Eintragung der Verfahrensart, einer allfälligen Eigenverwaltung und des Insolvenzverwalters.

2. Verfügungsbefugnis und Vertragspartner belegen

Nach Verfahrenseröffnung sind Rechtshandlungen des Schuldners, die die Insolvenzmasse betreffen, gegenüber den Insolvenzgläubigern nach § 3 IO unwirksam. Das bedeutet aber nicht pauschal, dass der bisherige Rechtsträger nie Vertragspartner sein kann.

Bestellung, Aufgabenbereich und Vertretungsmacht des Insolvenzverwalters ergeben sich aus § 80 IO, § 83 IO, dem Insolvenzedikt und allfälligen Beschränkungen. Bei Eigenverwaltung ist die konkrete Befugnis gesondert festzustellen.

3. Erwerbsgegenstand und Massezugehörigkeit abgrenzen

Die Insolvenzmasse umfasst nach § 2 IO das der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner bei Eröffnung gehört oder das er während des Verfahrens erlangt. Nicht jeder Gegenstand am Standort gehört daher automatisch zur Masse.

Erstellen Sie für Maschinen, Vorräte, Forderungen, Marken, Software, Daten und sonstige Rechte eine Perimeterliste mit Eigentumsstatus, Standort, Identifikationsmerkmal und Übertragungsnachweis. Bei einem Betriebsteil muss die Liste zeigen, welche Elemente gemeinsam eine funktionsfähige Einheit bilden.

  • Erwerbsgegenstand mit Seriennummern, Registern und Vertragsbezug
  • Positionen, die ausdrücklich nicht übertragen werden
  • Fehlende Nachweise und streitige Zuordnungen

4. Rechte Dritter für jedes Asset prüfen

Aussonderungsrechte an Sachen, die nicht zur Masse gehören, und Absonderungsrechte werden durch die Verfahrenseröffnung nach § 11 IO grundsätzlich nicht berührt. Ein Verkauf aus der Masse ist deshalb nicht allein aufgrund des Verfahrens lastenfrei.

Prüfen Sie Eigentumsvorbehalt, Leasing, Miete, Pfandrechte und sonstige Drittpositionen assetbezogen. Die Themenseite Aussonderung und Eigentumsvorbehalt erklärt, welche Zuordnungsbelege dabei zählen.

5. Datenraum als Belegmatrix auswerten

Der Datenraum ist keine Bestätigung der Massezugehörigkeit. Ordnen Sie jedem Erwerbsgegenstand den Eigentumsnachweis, allfällige Drittberechtigungen, Verträge, Genehmigungen und offene Streitpunkte zu.

Markieren Sie Lücken ausdrücklich als Frage, Bedingung oder Ausschluss im Angebot. Der Erwerb aus Insolvenz Check strukturiert diese Verfahrensfragen, bewertet aber weder Kaufpreis noch allgemeines M&A Risiko.

6. Personal und Verträge getrennt klären

Die Insolvenzordnung belegt keinen automatischen Übergang aller Mitarbeiter, Kundenverträge, Lizenzen oder Genehmigungen auf den Erwerber. Erfassen Sie daher für jede Position, ob sie zum geplanten Betrieb gehört, welcher Rechtsakt nötig ist und welche Zustimmung oder behördliche Prüfung noch fehlt.

Arbeitsrechtliche, steuerliche, kartellrechtliche und branchenspezifische Folgen brauchen eigene Prüfstränge. Die Checkliste zum Erwerb eines Betriebsteils aus der Insolvenz hilft, Unterlagen und offene Übergabepunkte vor dem Angebot zu sammeln.

7. Bedingungen und Genehmigungskette festlegen

Für den Verkauf oder die Verpachtung des Unternehmens, des gesamten beweglichen Anlage und Umlaufvermögens, eines betriebsnotwendigen Teils oder einer unbeweglichen Sache verlangt § 117 IO die Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts. Die Norm enthält auch Regeln zur öffentlichen Bekanntmachung der Verkaufsabsicht und zu gesetzlichen Wartezeiten.

Ob § 117 IO den konkreten Erwerbsgegenstand erfasst, ist gesondert zu prüfen. Angebot und Vertrag sollten die erforderlichen Beschlüsse, Zustimmungen und Nachweise als klare Bedingungen benennen. Ergänzend regeln § 116 IO und § 118 IO weitere Verfahrensschritte.

8. Übergabe und Stichtag beweisbar machen

§ 119 IO regelt die gerichtliche Veräußerung von Massesachen auf Antrag des Insolvenzverwalters. Die Bestimmung schafft aber kein universelles Übergabeprotokoll für jeden Unternehmens oder Betriebsteilerwerb.

Dokumentieren Sie daher Inventar, Besitzverschaffung, Schlüssel und Zugänge, Datenkopien, Übergang von Verantwortung, offene Genehmigungen und den wirtschaftlichen Stichtag. Eine ungeklärte Position bleibt im Übergabeprotokoll als Vorbehalt mit Verantwortlichkeit und Nachweis stehen.

Gesetzlicher Rahmen des Erwerbs

Für den Erwerb aus der Insolvenz sind insbesondere §§ 2, 3, 11, 77a, 80, 83 und 116 bis 119 IO relevant. Im konkreten Verfahren geben das Insolvenzedikt, der Firmenbuchstand und die gerichtlichen Beschlüsse den aktuellen Verfahrensstand vor.

Fortführung und Zeitpunkt der Verwertung können zusätzlich von § 114a, § 114b und § 114c IO abhängen. Stimmen Sie Angebotszeitraum und Verfügbarkeit des Betriebsteils deshalb mit dem konkreten Verkaufsprozess ab.

Allgemeine Information zum österreichischen Insolvenzrecht, Stand Juli 2026. Die Beurteilung hängt vom Einzelfall und der aktuellen Verfahrenslage ab.

Häufige Fragen

Was Mandantinnen und Mandanten oft fragen.

Ist ein Kauf aus Insolvenz automatisch ein Asset Deal? +
Nein. Die Insolvenzordnung ordnet keine allgemeine Deal Struktur an. Erwerbsgegenstand, Verfahren, Vertretungsmacht und Genehmigungskette müssen konkret geprüft werden. Die allgemeine Transaktionsstruktur wird auf unternehmenskauf-anwalt.at vertieft.
Gehören alle Sachen am Standort zur Insolvenzmasse? +
Nein. Nach §§ 2 und 11 IO sind Massezugehörigkeit sowie Aussonderungs und Absonderungsrechte für jede wesentliche Sache gesondert zu prüfen.
Welche Punkte müssen vor dem Angebot geklärt sein? +
Verfahrensstand, Verfügungsbefugnis, Erwerbsgegenstand, Rechte Dritter, Datenraum, Personal und Verträge, Bedingungen sowie Übergabe. Der Check zeigt Informationslücken, bewertet aber weder Kaufpreis noch Erfolgsaussicht.

Sie möchten eine Forderung, eigene Ware oder eine Entscheidung in der Krise prüfen lassen?

Nennen Sie uns Ihre Rolle, das betroffene Unternehmen und den Verfahrensstand. Wir melden uns innerhalb eines Werktags zurück.

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Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg