Eine Pfandbestellung im Zeitraum vor einer Insolvenz ist nicht automatisch anfechtbar. Für eine Prüfung nach § 28 IO müssen die konkrete Rechtshandlung, eine mögliche Benachteiligung der Gläubiger und der damalige Wissensstand der anderen Partei zusammengeführt werden.
Dafür braucht die Akte mehr als den Pfandvertrag. Entscheidend sind die gesicherte Forderung, der Sicherungsumfang, der tatsächliche Bestellungs- oder Änderungsakt, die Gegenleistung, die Vermögenslage und die Kommunikation rund um die Vereinbarung.
Dieser Beitrag zeigt, wie diese Punkte für die Tatbestände des § 28 IO geordnet werden. Er ersetzt keine Prüfung, ob eine konkrete Rechtshandlung anfechtbar ist oder welche Rechtsfolge im Einzelfall eintritt.