Leistung und Zeitfolge prüfen
Ordnen Sie Rechtshandlung, Eröffnung, Gegenleistung und Zahlungsfluss in einer Chronologie.
Wie Anfechtungsbefugnis, Rückleistung und gerichtliche Geltendmachung nach der österreichischen Insolvenzordnung zusammenhängen.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Insolvenzrecht, Salzburg und österreichweit
Wir prüfen Verfahrensstand, Verträge, Zahlungsbelege und Sicherheiten und erklären, welche rechtliche Frage als Nächstes zu klären ist.
Bei einer möglichen Insolvenzanfechtung reicht es nicht, nur eine Zahlung oder Sicherheit zeitlich der Krise zuzuordnen. Ebenso wichtig sind Anfechtungsbefugnis, Rechtsfolge und der richtige Weg zur Geltendmachung.
§§ 37, 39 und 43 IO ordnen diese Fragen. Die Klagefrist und der konkrete Anfechtungstatbestand müssen aus der vollständigen Chronologie geprüft werden.
Dieser Beitrag grenzt die Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs vom allgemeinen Risiko einer späteren Rückforderung ab.
Befugnis, Leistung und Prozessweg gehören zusammen.
| Befugnis | Eröffnungsbeschluss, Insolvenzverwalter | Wer macht den Anspruch geltend? |
| Leistung | Zahlungsbelege, Sicherheiten, Verträge | Was ist aus der Masse weggefallen? |
| Geltendmachung | Klage, Einrede, Zustellung | Welcher Weg und welche Frist gelten? |
Der konkrete Anfechtungstatbestand und die Zeitpunkte bleiben entscheidend.
Der Check ordnet Befugnis, Leistung und Geltendmachung.
Besprechen Sie den konkreten Fall mit der Kanzlei.
Ordnen Sie Rechtshandlung, Eröffnung, Gegenleistung und Zahlungsfluss in einer Chronologie.
Prüfen Sie, was zur Masse zurückzustellen ist oder welchen Ersatz die Handlung auslöst.
§ 37 IO ordnet grundsätzlich die Ausübung des Anfechtungsrechts durch den Insolvenzverwalter.
Klage und Einrede haben unterschiedliche Voraussetzungen. Sichern Sie Zustellung und Verfahrensstand.
§ 37 IO ordnet die Ausübung des Anfechtungsrechts grundsätzlich dem Insolvenzverwalter zu. Das schützt vor einer losgelösten Mehrfachverfolgung desselben Anspruchs.
Für die Prüfung muss daher zuerst geklärt werden, wer im Verfahren handelt und ob bereits ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Schritt gesetzt wurde.
Nach § 39 IO ist grundsätzlich das zur Masse zurückzustellen, was ihr durch die anfechtbare Handlung entgangen ist. Ist das nicht tunlich, kommt Ersatz in Betracht.
Die Rückabwicklung sollte nicht nur mit einem Betrag beschrieben werden. Vertrag, Leistung, Gegenleistung, Besitz und aktueller Zustand gehören in die Akte.
§ 43 IO erlaubt die Geltendmachung durch Klage oder Einrede. Die Wahl hängt vom konkreten Streit und der Prozesslage ab.
Bei einer Klage ist die gesetzliche Frist besonders aufmerksam zu prüfen. Ohne vollständige Chronologie von Eröffnung, Handlung und Prozessschritt sollte keine Fristannahme getroffen werden.
Eine Zahlung in der Krise ist nur ein Ausgangspunkt. Tatbestand, Kenntnis, Begünstigung oder Benachteiligung und die konkrete Rechtsfolge müssen jeweils geprüft werden.
So lässt sich der Beitrag von einer pauschalen Rückforderungsbehauptung abgrenzen.
§ 37 IO ordnet die Ausübung grundsätzlich dem Insolvenzverwalter zu. Der konkrete Verfahrensstand ist zu prüfen.
§ 39 IO knüpft die Rückleistung an das, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners weggefallen ist.
§ 43 IO enthält eine Fristregel. Beginn und Ablauf müssen anhand der Eröffnung und der konkreten Akte geprüft werden.
Nennen Sie uns Ihre Rolle, das betroffene Unternehmen und den Verfahrensstand. Wir melden uns innerhalb eines Werktags zurück.
Anschrift
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg
Telefon
+43 662 6280000