Eine Sicherheit kurz vor Insolvenz ist nicht dasselbe wie eine Zahlung. Bei einer Zahlung wechselt Geld den Empfänger. Bei einer Sicherheitenbestellung oder Sicherheitenänderung wird eine Forderung durch ein zusätzliches Recht abgesichert oder eine bestehende Absicherung verändert.
Für die Prüfung zählen deshalb nicht nur Kontobelege. Benötigt werden die Entstehung der Forderung, die Vereinbarung über die Sicherheit, der tatsächliche Bestellungs- oder Änderungsakt, die Gegenleistung und die Informationen, die den Beteiligten zu diesem Zeitpunkt vorlagen.
Der Beitrag ordnet diese Tatsachen für eine Prüfung nach § 31 IO. Er entscheidet nicht, ob eine konkrete Sicherheit anfechtbar, wirksam oder durchsetzbar ist.