Eine Interessenkollision kann einen wichtigen Grund für die Enthebung des Insolvenzverwalters bilden. Das Insolvenzgericht entscheidet darüber aus eigener Initiative oder auf einen begründeten Antrag. Entscheidend sind konkrete Tatsachen zur Beziehung, zur Handlung und zur möglichen Auswirkung auf die Amtsführung.
Nach § 87 Abs. 2 IO können der Schuldner und jedes Mitglied des Gläubigerausschusses den Antrag jederzeit stellen. Auch eine Gläubigerversammlung kann die Enthebung beantragen, wenn sie zur Behandlung dieses Gegenstands einberufen wurde. Der Antrag muss begründet sein.
Vor der Entscheidung vernimmt das Gericht die Mitglieder des Gläubigerausschusses und, wenn tunlich, den Insolvenzverwalter. Dieser Beitrag ordnet den Enthebungsantrag nach § 87 IO. Die allgemeine Aufsicht über einzelne Maßnahmen und eine mögliche Haftung verfolgen eigene Prüfziele.