Verfahrensdaten zuerst sichern
Sichern Sie Eröffnungsbeschluss, Aktenzeichen, Verwalter und gerichtliche Bekanntmachungen.
Rechtliche Einordnung von Verfahrensstand, Originalunterlagen und offenen Fragen im österreichischen Insolvenzrecht für Gläubiger und Vertragspartner.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Insolvenzrecht, Salzburg und österreichweit
Wir prüfen Verfahrensstand, Verträge, Zahlungsbelege und Sicherheiten und erklären, welche rechtliche Frage als Nächstes zu klären ist.
Mit der Eröffnung bestellt das Insolvenzgericht von Amts wegen einen Insolvenzverwalter. Jetzt müssen Wirtschaftslage, Masse, Geschäftsführung und offene Fragen nachvollziehbar geordnet werden.
§ 81a IO verlangt die unverzügliche Prüfung der wirtschaftlichen Lage und der bisherigen Geschäftsführung. Nach § 99 IO muss der Schuldner die erforderlichen Aufklärungen erteilen.
Dieser Beitrag betrifft die erste Aktenordnung nach der Bestellung: nicht die spätere Forderungsprüfung oder Verwertung einzelner Sachen.
Wirtschaftslage, Masse, Geschäftsführung und Drittinteressen brauchen getrennte Belege.
| Prüffeld | Unterlagen | Kernfrage |
|---|---|---|
| Eröffnungsdaten | Beschluss, Aktenzeichen, Ansprechpartner | Ist der Verfahrensstand belegt? |
| Rechte und Pflichten | Verträge, Forderungen, Sicherheiten | Welche Rechtsposition ist betroffen? |
| Belege | Buchhaltung, Schreiben, Zahlungsnachweise | Welche Tatsache ist nachweisbar? |
Die konkrete Aktenliste hängt von Rechtsform, Geschäft und Verfahrensstand ab.
Der Check ordnet die nächste Dokumentengruppe, ersetzt aber keine rechtliche Prüfung.
Besprechen Sie den konkreten Fall mit der Kanzlei.
Sichern Sie Eröffnungsbeschluss, Aktenzeichen, Verwalter und gerichtliche Bekanntmachungen.
Ordnen Sie Eigentum, Besitz, Standort, Sicherheiten und Rechte Dritter je Gegenstand.
Führen Sie Buchhaltung, Verträge, Beschlüsse und offene Fragen nach Zuständigkeit.
Dokumentieren Sie Datenstand, neue Eingänge und offene Prüfaufträge fortlaufend.
Nach § 80 IO bestellt das Gericht bei Eröffnung von Amts wegen einen Insolvenzverwalter. Die Bestellung entscheidet noch nicht, wie jede einzelne Sache, Forderung oder Haftung behandelt wird.
§ 81a IO nennt wirtschaftliche Lage, bisherige Geschäftsführung, Ursachen des Vermögensverfalls und Haftungserklärungen als erste Ermittlungsfelder. Diese Tatsachen gehören in eine prüfbare Akte.
Die Masseprüfung braucht Gegenstände, Rechte und Forderungen mit Eigentumsgrund, Standort, Sicherheiten und Verwertungsinformation. Eine Bilanzposition beantwortet nicht automatisch, wem ein Gegenstand gehört.
Auch die Sicherstellung von Ansprüchen verlangt konkrete Belege. Bei Eigentumsvorbehalt oder Aussonderung sind Sache, Rechtsgrund und Besitzlage getrennt zu dokumentieren.
§ 99 IO verpflichtet den Schuldner zu den für die Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen. Fragen, Antworten, Belege und offene Punkte sollten getrennt geführt werden.
Dazu gehören Buchhaltung, Verträge, Konten, Organbeschlüsse und krisenrelevante Kommunikation. Die Sammlung macht den damaligen Wissensstand prüfbar, legt aber nicht automatisch Haftung fest.
Gläubiger sollten Forderungsgrund, Rang, Sicherheiten, Nachweise und die konkrete offene Frage kompakt zusammenfassen. Einzelne Wünsche ersetzen keine geordnete Verfahrenskommunikation.
Der Insolvenzverwalter hat nach § 81 IO die gemeinsamen Interessen der Beteiligten zu wahren und über seine Verwaltung Rechnung zu legen.
Das Insolvenzgericht bestellt ihn bei Eröffnung von Amts wegen nach § 80 IO.
Nach § 99 IO die für die Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen; die konkrete Liste hängt vom Verfahren ab.
Nein. Eigentum, Besitz und Rechte Dritter sind für die konkrete Sache zu prüfen.
Forderungsgrund, Rang, Sicherheiten, Nachweise, Verfahrensdaten und die offene Frage.
Weiterführende Einordnung und strukturierte Kontaktaufnahme.
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