Ein gewöhnlicher Bürge kann nach § 1355 ABGB in der Regel erst belangt werden, wenn der Hauptschuldner trotz gerichtlicher oder außergerichtlicher Mahnung nicht erfüllt. Dafür müssen Fälligkeit, Mahnung und Nichterfüllung belegt sein.
Wer sich als Bürge und Zahler verpflichtet, haftet nach § 1357 ABGB als ungeteilter Mitschuldner. Der Gläubiger kann grundsätzlich wählen, ob er Hauptschuldner, Bürgen oder beide zugleich belangt. Ob diese Bezeichnung tatsächlich vereinbart wurde, ist aus der schriftlichen Erklärung zu prüfen.
Eine Bankgarantie kann abstrakter ausgestaltet sein und ist nicht ohne Weiteres mit der Bürgschaft gleichzusetzen. Bezeichnung, Wortlaut und Sicherungszweck sind wichtiger als eine interne Buchungskategorie.