Nach der Insolvenzeröffnung stehen sich manchmal zwei Zahlungsansprüche gegenüber. Der Gläubiger hat eine offene Rechnung gegen das insolvente Unternehmen, schuldet diesem aber selbst einen Betrag. Ob beide Positionen aufgerechnet werden können, entscheidet sich nicht allein nach dem Saldo in der Buchhaltung.
§ 19 IO schützt eine Aufrechnungslage, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits bestand. § 20 IO verhindert dagegen insbesondere, dass eine Aufrechnungsposition erst nach der Eröffnung oder durch einen problematischen Forderungserwerb geschaffen wird. Parteien, Forderungsgrund, Entstehung, Fälligkeit und Erwerbszeitpunkt müssen deshalb getrennt dokumentiert werden.
Dieser Beitrag behandelt die Aufrechnung eines gewöhnlichen Gläubigers im Insolvenzverfahren. Die Rückzahlung und Aufrechnung eines Gesellschafterdarlehens folgt zusätzlich den besonderen Regeln des EKEG und wird in einem eigenen Beitrag behandelt.