Lokales Vermögen zuerst abgrenzen
Ordnen Sie die Gegenstände und Rechte nach Standort, Eigentum, Wert und möglicher Verwertung. Erst ein abgegrenzter Bestand zeigt, worauf sich die Zusicherung beziehen muss.
Art 36 EuInsVO ermöglicht eine Zusicherung statt eines Sekundärinsolvenzverfahrens. Lokale Gläubiger prüfen Vermögen, Vorrechte, Billigung und Verteilung.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Insolvenzrecht, Salzburg und österreichweit
Wir prüfen Verfahrensstand, Verträge, Zahlungsbelege und Sicherheiten und erklären, welche rechtliche Frage als Nächstes zu klären ist.
Ein Hauptinsolvenzverfahren in einem Mitgliedstaat kann Vermögen des Schuldners in anderen Mitgliedstaaten erfassen. Für den Staat, in dem ein Sekundärinsolvenzverfahren möglich wäre, sieht Art 36 EuInsVO eine besondere Lösung vor: Der Verwalter des Hauptverfahrens kann eine Zusicherung geben und damit ein eigenes Sekundärverfahren vermeiden.
Die Zusicherung schützt die lokalen Verteilungs- und Vorzugsrechte. Sie braucht deshalb konkrete Angaben zu den betroffenen Vermögenswerten, ihrer Verwertung und dem nationalen Rang der Gläubiger. Eine bloße Erklärung, alle Gläubiger gleich zu behandeln, reicht für diesen Prüfpunkt nicht.
Der Beitrag erklärt Art 36 EuInsVO aus Sicht lokaler Gläubiger und des Hauptinsolvenzverwalters. Die Prüfung des Stimmrechts in der Gläubigerversammlung und die Kontrolle eines Sanierungsplans durch Gläubiger betreffen andere Abstimmungssituationen im österreichischen Verfahren.
Art 36 verbindet die Vermeidung eines Sekundärverfahrens mit dem Schutz der Rechtspositionen im betroffenen Mitgliedstaat.
| Prüffeld | Erforderlicher Inhalt | Unterlagen | Kontrollfrage |
|---|---|---|---|
| Lokales Vermögen | Welche Gegenstände liegen im Mitgliedstaat, in dem ein Sekundärverfahren möglich wäre? | Inventar, Registerauszüge, Standortnachweise | Ist der betroffene Vermögensbestand abgegrenzt? |
| Verwertung | Welcher Erlös ist aus der Verwertung zu erwarten und welche Annahmen liegen zugrunde? | Bewertung, Verkaufsunterlagen, Verwertungsplan | Sind Wert und Verwertbarkeit nachvollziehbar? |
| Verteilungsrechte | Welche Rechte hätten Gläubiger nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats? | Rangordnung, Sicherheiten, nationale Verteilungsregeln | Sind Vorrechte und Rang vollständig erfasst? |
| Billigung | Welche lokalen Gläubiger müssen nach den örtlichen Regeln abstimmen? | Mitteilung, Abstimmungsregeln, Ergebnisprotokoll | Ist die erforderliche Mehrheit nachgewiesen? |
| Verteilung | Wie werden Gläubiger vor der Auszahlung über die geplante Verteilung informiert? | Verteilungsmitteilung, Zusicherung, Berechnung | Entspricht die Mitteilung dem zugesagten Inhalt? |
Die konkrete nationale Rangordnung und die Form der Abstimmung richten sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Sekundärverfahren möglich wäre.
Der Check ordnet Hauptverfahren, lokales Vermögen, Billigung und Verteilung für die weitere Prüfung.
Besprechen Sie den konkreten Fall mit der Kanzlei.
Ordnen Sie die Gegenstände und Rechte nach Standort, Eigentum, Wert und möglicher Verwertung. Erst ein abgegrenzter Bestand zeigt, worauf sich die Zusicherung beziehen muss.
Beschaffen Sie den Eröffnungsbeschluss, das Aktenzeichen und die Angaben zum Hauptverwalter. Eine bloße Mitteilung reicht für die Einordnung der lokalen Wirkungen nicht aus.
Prüfen Sie, ob lokale Verteilungs- und Vorzugsrechte sowie Wert und Verwertbarkeit jedes erfassten Gegenstands genannt sind. Fehlende Annahmen erschweren die spätere Kontrolle der Verteilung.
Art 36 verlangt eine schriftliche Zusicherung in der maßgeblichen Amtssprache. Sichern Sie den Originaltext und prüfen Sie zusätzlich die Form- und Zustimmungserfordernisse des Hauptverfahrens.
Ordnen Sie bekannte lokale Gläubiger, Einladung, Abstimmungsregeln und Ergebnis. Die Regeln über qualifizierte Mehrheit und Abstimmung richten sich nach dem Recht des Staates, in dem das Sekundärverfahren möglich wäre.
Vor der Verteilung muss der Verwalter die lokalen Gläubiger über die beabsichtigte Verteilung informieren. Vergleichen Sie Mitteilung, Zusicherung, Berechnung und lokale Rechte, bevor der Erlös verteilt wird.
Wird nach der Zusicherung ein Sekundärverfahren eröffnet, müssen entfernte Gegenstände oder bereits erzielte Erlöse nach Art 36 herausgegeben werden. Prüfen Sie zusätzlich die 30-Tage-Regel des Art 37 Abs 2 anhand der Mitteilung über die Billigung.
Art 34 EuInsVO beschreibt das Sekundärinsolvenzverfahren als Verfahren im Mitgliedstaat, in dem ein Hauptinsolvenzverfahren anerkannt ist und in dem ein Sekundärverfahren eröffnet werden kann. Seine Wirkungen beziehen sich auf das Vermögen im Hoheitsgebiet dieses Staates. Art 35 verweist grundsätzlich auf dessen Recht.
Art 36 setzt an dieser Möglichkeit an. Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann eine einseitige Zusicherung abgeben, dass er die lokalen Verteilungs- und Vorzugsrechte bei der Verteilung des Vermögens oder seines Verwertungserlöses wahrt. Das Verfahren bleibt damit im Hauptstaat gebündelt, während der lokale Schutz über die Zusicherung organisiert wird.
Für die erste Einordnung brauchen Sie deshalb den Eröffnungsstaat, den Ort des lokalen Vermögens, die Verwertungsabsicht und die betroffenen Gläubiger. Die COMI-Frage und die Zulässigkeit des Hauptverfahrens sind davon getrennte Zuständigkeitsfragen.
Die Zusicherung bezieht sich auf das Vermögen, das im Staat eines möglichen Sekundärverfahrens belegen ist. Dieser Bezug verlangt eine konkrete Bestandsaufnahme. Grundstücke, bewegliche Sachen, Forderungen oder Erlöse sollten mit Standort, Eigentum, Wert und Verwertungsweg einzeln zugeordnet werden.
Art 36 Abs 1 verlangt außerdem die tatsächlichen Annahmen hinter der Zusicherung. Dazu gehören insbesondere der Wert der lokalen Gegenstände und die Möglichkeiten ihrer Verwertung. Eine Bewertung ohne nachvollziehbaren Verwertungsweg lässt offen, welcher Betrag für die spätere Verteilung maßgeblich sein soll.
Bei den Rechten der Gläubiger ist das nationale Recht des möglichen Sekundärstaats entscheidend. Zu prüfen sind Rang, Sicherheiten, Vorzugsrechte und der Umfang der Befriedigung aus dem lokalen Vermögen. Die Zusicherung darf diese Fragen nicht in einer allgemeinen Quote zusammenfassen.
Art 36 Abs 3 verlangt die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Sekundärverfahren möglich wäre. Bei mehreren Amtssprachen kann zusätzlich die Amtssprache des Ortes maßgeblich sein, an dem das Verfahren eröffnet werden könnte. Die Sprachfassung ist daher Teil der Wirksamkeitsprüfung.
Die Zusicherung muss schriftlich erfolgen. Außerdem gelten die Form- und Zustimmungserfordernisse, die im Staat der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens für die Verteilung bestehen. Sichern Sie deshalb den Originaltext, die verwendete Sprache und die Unterlagen, aus denen die erforderlichen Zustimmungen hervorgehen.
Bekannte lokale Gläubiger müssen die Zusicherung billigen. Für qualifizierte Mehrheit und Abstimmung verweist Art 36 Abs 5 auf die Regeln, die im möglichen Sekundärstaat für die Annahme von Sanierungsplänen gelten. Eine Abstimmung per Fernkommunikation ist möglich, wenn das nationale Recht dies gestattet. Der Verwalter muss über Inhalt, Regeln, Verfahren und Ergebnis informieren.
Eine gebilligte Zusicherung bindet die Insolvenzmasse. Vor der Verteilung der lokalen Gegenstände oder Erlöse muss der Verwalter die lokalen Gläubiger über die beabsichtigte Verteilung benachrichtigen. Die Berechnung muss an der Zusicherung und am geltenden nationalen Recht ausgerichtet sein.
Weicht die Mitteilung von der Zusicherung oder dem geltenden Recht ab, kann jeder lokale Gläubiger die Verteilung vor einem Gericht des Staates des Hauptinsolvenzverfahrens anfechten. Bis zur Entscheidung darf keine Verteilung stattfinden. Für die Akte sind daher Zusicherung, Billigung, Verteilungsmitteilung und Berechnung gemeinsam zu sichern.
Zusätzlich können lokale Gläubiger die Gerichte des Hauptstaats anrufen, um die Einhaltung der Zusicherung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Im Staat des möglichen Sekundärverfahrens kommen einstweilige oder Sicherungsmaßnahmen in Betracht. Der Verwalter haftet gegenüber lokalen Gläubigern für Schäden aus der Nichterfüllung seiner Pflichten nach Art 36.
Die Zusicherung verhindert ein Sekundärverfahren nicht für alle Zukunft. Wird ein Sekundärverfahren nach den Art 37 und 38 EuInsVO eröffnet, muss der Hauptverwalter Gegenstände herausgeben, die er nach der Zusicherung aus dem betroffenen Mitgliedstaat entfernt hat. Wurden sie bereits verwertet, ist der Erlös an den Verwalter des Sekundärverfahrens herauszugeben.
Art 37 Abs 2 ordnet für den Antrag auf Eröffnung eines Sekundärverfahrens eine Frist von 30 Tagen an, wenn eine Zusicherung nach Art 36 bindend geworden ist. Der Fristbeginn knüpft an den Erhalt der Mitteilung über die Billigung an. Datum und Zugang dieser Mitteilung gehören deshalb in die Verfahrensakte.
Für die konkrete Prüfung sollten Eröffnungsbeschluss, Zusicherung, Übersetzung, lokale Vermögensliste, Bewertung, Gläubigerliste, Abstimmungsunterlagen, Billigungsmitteilung und Verteilungsberechnung vollständig vorliegen. Erst dann lässt sich die lokale Rechtsposition mit der geplanten Verteilung vergleichen.
Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens erklärt einseitig, dass er bei der Verteilung lokalen Vermögens oder des Verwertungserlöses die Verteilungs- und Vorzugsrechte wahrt, die Gläubiger in einem Sekundärverfahren hätten.
Ja. Die bekannten lokalen Gläubiger müssen die Zusicherung nach den Regeln über qualifizierte Mehrheit und Abstimmung billigen, die im möglichen Sekundärstaat für Sanierungspläne gelten.
Sie können die Verteilung vor einem Gericht des Staates des Hauptinsolvenzverfahrens anfechten. Zusätzlich kommen Anträge auf einstweilige oder Sicherungsmaßnahmen im Staat des möglichen Sekundärverfahrens in Betracht.
Art 37 Abs 2 EuInsVO sieht für den Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens 30 Tage ab Erhalt der Mitteilung über die Billigung vor. Zugang und konkreter Verfahrensstand müssen anhand der Akte geprüft werden.
Forderung, Sicherheiten und Verfahrensrolle gemeinsam einordnen.
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters im Verfahren nachlesen.
Zusicherung, lokale Vermögensliste und Verteilungsmitteilung geordnet übermitteln.
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