Insolvenz
Sanierung

Sanierungsverwalter bei Eigenverwaltung: Zustimmung und Zuständigkeit prüfen

Sanierungsverwalter und Eigenverwaltung: Zuständigkeit, Genehmigung, Einspruch, vorbehaltene Aufgaben und Entziehung rechtssicher prüfen.

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Insolvenzrecht, Salzburg und österreichweit

Wir prüfen Verfahrensstand, Verträge, Zahlungsbelege und Sicherheiten und erklären, welche rechtliche Frage als Nächstes zu klären ist.

26. Juli 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung bleibt die Verwaltung der Insolvenzmasse grundsätzlich beim Schuldner. Das bedeutet aber nicht, dass die Geschäftsführung ohne insolvenzrechtliche Kontrolle handeln kann. Der Sanierungsverwalter beaufsichtigt die Verwaltung, genehmigt bestimmte Rechtshandlungen und übernimmt gesetzlich vorbehaltene Aufgaben.

§ 171 IO trennt gewöhnlichen Unternehmensbetrieb, genehmigungspflichtige Rechtshandlungen und Handlungen, gegen die der Sanierungsverwalter Einspruch erhebt. § 172 IO weist ihm unter anderem Anfechtung, Forderungsprüfung und bestimmte Verwertungsgeschäfte ausdrücklich zu.

Für Geschäftsführung und Vertragspartner ist daher vor einer wichtigen Entscheidung zu klären, wer handeln darf, welche Zustimmung erforderlich ist und welche Beschränkungen im konkreten Verfahren bekannt gemacht wurden. Der Beitrag ergänzt den Schwerpunkt zu Sanierung und Restrukturierung um diesen praktischen Zuständigkeitscheck.

Befugnisse zuordnen

Wer darf im Verfahren welche Handlung setzen?

Die Bezeichnung Eigenverwaltung beschreibt keine unbeschränkte Verfügungsmacht. Entscheidend sind Art der Handlung, ein allfälliger Einspruch und gesetzlich vorbehaltene Aufgaben.

Prüffelder bei Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters
Handlung Ausgangspunkt Erforderliche Prüfung Dokumentation
Gewöhnlicher Unternehmensbetrieb Der Schuldner darf grundsätzlich selbst handeln. Hat der Sanierungsverwalter gegen die konkrete Handlung Einspruch erhoben? Geschäftszweck, Umfang, Freigabeprozess und allfälligen Einspruch festhalten.
§ 171 IO Außergewöhnliche Rechtshandlung Die Genehmigung des Sanierungsverwalters ist erforderlich. Liegt die Handlung außerhalb des gewöhnlichen Unternehmensbetriebs? Antrag, Unterlagen und ausdrückliche Genehmigung zur Akte nehmen.
Rücktritt, Kündigung oder Auflösung bestimmter Verträge § 171 IO verweist auf die Verträge nach §§ 21, 23 und 25 IO. Welche Vertragsart und welcher gesetzliche Tatbestand liegen vor? Vertrag, Leistungsstand, Rechtsgrund und Genehmigung zusammenführen.
Vorbehaltene Aufgabe § 172 IO weist die Handlung dem Sanierungsverwalter zu. Geht es etwa um Anfechtung, Forderungsprüfung oder einen dort genannten Verwertungsvorgang? Zuständigkeit und gesetzten Verfahrensschritt getrennt dokumentieren.
Schließung oder Wiedereröffnung Dafür verlangt § 171 Abs 2 IO eine gerichtliche Bewilligung. Liegt ein entsprechender Gerichtsbeschluss vor? Antrag, Stellungnahmen, Beschluss und Zeitpunkt sichern.

Die Tabelle ist ein Prüfrahmen. Maßgeblich bleiben die konkrete Handlung, gerichtliche Beschlüsse und öffentliche Bekanntmachungen.

Entscheidung vorbereiten

Welche Zuständigkeit muss zuerst geklärt werden?

Der Check ordnet die nächsten Unterlagen. Er ersetzt weder die rechtliche Einordnung der Handlung noch eine erforderliche Zustimmung oder gerichtliche Bewilligung.

Besprechen Sie den konkreten Fall mit der Kanzlei.

01 Frage 1

Ist im konkreten Sanierungsverfahren Eigenverwaltung öffentlich bekannt gemacht und noch aufrecht?

Ihre Angaben

Dokumente geordnet prüfen

01

Verfügungsmacht nach Entziehung neu bestimmen

Nach der Entziehung der Eigenverwaltung wird ein Masseverwalter bestellt. Verwenden Sie keine frühere Zuständigkeitsmatrix weiter, sondern prüfen Sie den aktuellen Beschluss und die öffentlich bekannt gemachte Verfahrenslage.

02

Verfahrensstand vor jeder Handlung belegen

Eigenverwaltung, Bestellung des Sanierungsverwalters und spätere Beschränkungen oder Entziehungen müssen anhand der aktuellen gerichtlichen Bekanntmachungen geprüft werden. Eine interne Information oder ein alter Firmenbuchstand genügt nicht.

03

Handlung dem Sanierungsverwalter zuordnen

§ 172 IO behält dem Sanierungsverwalter bestimmte Aufgaben vor. Klären Sie vorab, ob die geplante Maßnahme darunter fällt und welcher weitere Genehmigungsweg für das konkrete Geschäft gilt.

04

Genehmigung vor der Rechtshandlung einholen

Rechtshandlungen außerhalb des gewöhnlichen Unternehmensbetriebs bedürfen nach § 171 Abs 1 IO der Genehmigung des Sanierungsverwalters. Beschreiben Sie Geschäft, Zweck, Wert, Risiken und Gegenleistung so konkret, dass eine dokumentierte Entscheidung möglich ist.

05

Handlung nach Einspruch nicht setzen

Der Schuldner muss auch eine Handlung des gewöhnlichen Unternehmensbetriebs unterlassen, wenn der Sanierungsverwalter dagegen Einspruch erhebt. Klären Sie die Gründe und mögliche Alternativen, bevor weitere Verpflichtungen eingegangen werden.

06

Gewöhnlichen Geschäftsvorgang nachvollziehbar dokumentieren

Auch eine zulässige Handlung im gewöhnlichen Unternehmensbetrieb braucht eine belastbare Verfahrensakte. Halten Sie Einordnung, Konditionen, Zahlungsfluss und den Abgleich mit Finanzplan und Masseverbindlichkeiten fest.

07

Einspruchslage vor Abschluss klären

Wenn nicht feststeht, ob ein Einspruch vorliegt, sollte die Handlung nicht allein aufgrund mündlicher Annahmen vollzogen werden. Holen Sie eine klare dokumentierte Einordnung zum konkreten Geschäft ein.

Eigenverwaltung anhand des aktuellen Verfahrensstands prüfen

§ 169 IO knüpft die Eigenverwaltung an gesetzliche Voraussetzungen und an konkrete Unterlagen. Dazu zählen insbesondere ein Sanierungsplan, Vermögens- und Schuldenübersicht, Finanzplan und weitere Angaben. Der bloße Wunsch des Schuldners nach Eigenverwaltung schafft diese Rechtsstellung nicht.

Für ein konkretes Geschäft sind das Insolvenzedikt, spätere Bekanntmachungen und gerichtliche Beschlüsse zu sichern. Besonders wichtig ist, ob die Eigenverwaltung noch aufrecht ist und ob das Gericht zusätzliche Beschränkungen angeordnet hat.

Der Lexikoneintrag zum Sanierungsverwalter grenzt die Rolle vom Masseverwalter und vom Restrukturierungsbeauftragten nach der ReO ab. Diese Rollen dürfen in Verträgen, Beschlussvorlagen und Korrespondenz nicht vermischt werden.

Genehmigung und Einspruch nach § 171 IO trennen

§ 171 Abs 1 IO erlaubt dem Schuldner bei Eigenverwaltung grundsätzlich alle Rechtshandlungen. Für Handlungen außerhalb des gewöhnlichen Unternehmensbetriebs sowie für Rücktritt, Kündigung oder Auflösung der dort genannten Verträge ist jedoch die Genehmigung des Sanierungsverwalters erforderlich.

Auch beim gewöhnlichen Unternehmensbetrieb bleibt ein Kontrollrecht: Erhebt der Sanierungsverwalter Einspruch gegen eine konkrete Handlung, muss der Schuldner sie unterlassen. Deshalb sind Genehmigung und fehlender Einspruch unterschiedliche Fragen. Aus dem Schweigen zu einem gewöhnlichen Geschäft darf nicht auf die Genehmigung eines außergewöhnlichen Geschäfts geschlossen werden.

Für die Einordnung zählen nicht nur Betrag und Vertragsbezeichnung. Geschäftszweck, Regelmäßigkeit, wirtschaftliche Tragweite, Laufzeit, Risiken, Gegenleistung und Bezug zum Finanzplan gehören in die Prüfung.

Vorbehaltene Aufgaben nicht der Geschäftsführung zuschreiben

§ 172 Abs 1 IO behält dem Sanierungsverwalter bestimmte Aufgaben vor. Dazu gehören die Insolvenzanfechtung nach §§ 27 bis 43 IO, die Forderungsprüfung nach §§ 102 ff IO sowie mehrere dort genannte Mitteilungs-, Abschluss- und Verwertungshandlungen.

Die Geschäftsführung sollte solche Schritte nicht als gewöhnliche Eigenverwaltungsaufgabe behandeln. Zugleich kann für das zugrunde liegende Geschäft eine weitere Genehmigung des Gerichts oder des Gläubigerausschusses erforderlich sein. Die Zuständigkeit des Sanierungsverwalters ersetzt diesen zusätzlichen Prüfweg nicht.

§ 177 IO beschreibt die Befugnisse des Sanierungsverwalters gegenüber Dritten für jene Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die seine Aufgaben mit sich bringen. Einzelfallbezogene gerichtliche Beschränkungen bleiben zu beachten.

Rechtsfolgen gegenüber Vertragspartnern sorgfältig einordnen

Eine fehlende Zustimmung darf nicht pauschal mit allgemeiner Nichtigkeit gleichgesetzt werden. § 171 Abs 3 IO regelt die Wirkung bestimmter entgegen Abs 1 gesetzter Rechtshandlungen gegenüber den Gläubigern und knüpft sie zusätzlich an die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Dritten von den dort genannten Umständen.

Vertragspartner sollten daher Verfahrensart, Vertretungsrahmen und erforderliche Freigaben nicht nur mündlich abfragen. Vertragsentwurf, Genehmigung, allfällige gerichtliche Bewilligung und öffentliche Beschränkungen gehören vor Unterzeichnung in eine gemeinsame Abschlussakte.

Bei laufenden Verträgen erklärt der Beitrag Erfüllung und Rücktritt im Insolvenzverfahren den allgemeinen Ausgangspunkt nach §§ 21, 23 und 25 IO. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung kommt die besondere Zuständigkeitsfrage nach § 171 IO hinzu.

Entziehung der Eigenverwaltung und Berichtspflichten beobachten

§ 170 IO nennt Fälle, in denen das Gericht die Eigenverwaltung entziehen und einen Masseverwalter bestellen muss. Dazu zählen insbesondere erwartbare Nachteile für Gläubiger, Verletzungen von Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten, nicht einhaltbare Finanzplanung, unrichtige Statusangaben oder nicht pünktlich erfüllte Masseforderungen. Die Norm enthält weitere Entziehungsgründe.

§ 178 IO verpflichtet den Sanierungsverwalter, die wirtschaftliche Lage unverzüglich zu prüfen, die Geschäftsführung zu überwachen und über Finanzplan, Erfüllbarkeit des Sanierungsplans sowie mögliche Entziehungsgründe zu berichten.

Für Geschäftsführung und Vertragspartner bedeutet das: Eine zu Beginn richtige Zuständigkeitsannahme kann später überholt sein. Vor wichtigen Vollzugsschritten sollte der aktuelle Stand erneut geprüft werden.

Verträge, Verfahren und Masseforderungen gemeinsam dokumentieren

§ 173 IO lässt dem Schuldner in Angelegenheiten der Eigenverwaltung die Prozessführungsbefugnis. Auch diese Aussage verlangt zuerst die Zuordnung, ob die konkrete Angelegenheit tatsächlich zur Eigenverwaltung gehört.

Nach § 174 IO sind neben § 46 IO auch Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners Masseforderungen, zu denen er nach § 171 IO berechtigt ist. Die Dokumentation der Berechtigung ist daher nicht nur eine interne Zuständigkeitsfrage, sondern kann für die Einordnung einer Forderung bedeutsam sein.

Eine belastbare Akte enthält Verfahrensstand, Rollen, Vertragsentwurf, wirtschaftliche Begründung, Zuordnung zum gewöhnlichen Betrieb, Genehmigungen, Einsprüche, gerichtliche Beschlüsse, Leistungsstand und Zahlungsfluss. Für eine konkrete Prüfung können Sie diese Unterlagen über die Kontaktseite der Kanzlei geordnet übermitteln.

Eigenverwaltung bedeutet keine freie Verfügung: Prüfen Sie vor außergewöhnlichen Geschäften, Vertragsbeendigungen und gesetzlich vorbehaltenen Maßnahmen die Zuständigkeit, die erforderliche Zustimmung und den aktuellen Verfahrensstand. Eine frühere Freigabe ersetzt keine Prüfung eines später geänderten Geschäfts.
FAQ

Häufige Fragen zum Sanierungsverwalter bei Eigenverwaltung

Darf die Geschäftsführung bei Eigenverwaltung weiter handeln? +

Grundsätzlich ja. § 171 IO lässt Rechtshandlungen des Schuldners zu, verlangt aber für Handlungen außerhalb des gewöhnlichen Unternehmensbetriebs und bestimmte Vertragsbeendigungen die Genehmigung des Sanierungsverwalters. Gegen eine gewöhnliche Handlung kann der Sanierungsverwalter Einspruch erheben.

Welche Aufgaben sind dem Sanierungsverwalter vorbehalten? +

§ 172 IO nennt insbesondere Insolvenzanfechtung, Forderungsprüfung und bestimmte Mitteilungs-, Abschluss- und Verwertungshandlungen. Für das konkrete Geschäft können daneben weitere gerichtliche oder sonstige Genehmigungen erforderlich sein.

Ist ein Vertrag ohne erforderliche Zustimmung automatisch nichtig? +

Eine solche Pauschalaussage wäre falsch. § 171 Abs 3 IO regelt für bestimmte entgegen Abs 1 gesetzte Handlungen die Wirkung gegenüber den Gläubigern und stellt zusätzlich auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Dritten ab. Der Einzelfall muss geprüft werden.

Kann die Eigenverwaltung später entzogen werden? +

Ja. § 170 IO nennt mehrere Entziehungsgründe. Die Entziehung wird öffentlich bekannt gemacht und ihre Rechtswirkungen treten nach der gesetzlichen Regelung mit Beginn des folgenden Tages ein.

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