Wird eine bereits angemeldete Insolvenzforderung nach Eröffnung des Verfahrens abgetreten, ändert sich die Lage des Gläubigers für die Gläubigerversammlung. Der Forderungserwerb muss anhand der Abtretungsurkunde, der ursprünglichen Anmeldung und des Verfahrensstands nachvollziehbar sein.
§ 94 IO ordnet für den nach der Eröffnung durch Rechtsgeschäft erwerbenden Insolvenzgläubiger grundsätzlich den Ausschluss vom Stimmrecht an. Eine Ausnahme besteht, wenn die Forderung aufgrund eines bereits vor der Eröffnung eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses übernommen wurde.
Dieser Beitrag grenzt den Gläubigerwechsel nach der Forderungsanmeldung von einer erstmaligen Anmeldung, einer Forderungsbestreitung und einer allgemeinen Zession außerhalb des Insolvenzverfahrens ab. Er zeigt, welche Unterlagen für die Einordnung von Nachweis, Teilnahme und Stimmrecht gebraucht werden.