§ 71 IO verlangt grundsätzlich kostendeckendes Vermögen. Es liegt vor, wenn das Vermögen zumindest für die Anlaufkosten des Verfahrens ausreicht. Die Vermögenswerte müssen nicht sofort oder ohne Aufwand verwertbar sein, ihre Existenz und ein realistischer Wertansatz müssen aber nachvollziehbar sein.
Bei der Einvernahme ist ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und vor Gericht zu unterfertigen. Darin sind auch mögliche Anfechtungsansprüche anzugeben. Für juristische Personen enthält § 72 IO ergänzende Regeln zu einem Kostenvorschuss durch organschaftliche Vertreter oder zu vorhandenem Vermögen dieser Vertreter.
Geschäftsführer sollten daher liquide Mittel, verwertbare Gegenstände, Forderungen, Rechte, Sicherheiten und mögliche Anfechtungssachverhalte getrennt dokumentieren. Pauschale Buchwerte ohne Verwertungsbezug helfen dem Gericht bei der Prüfung nur begrenzt.