Insolvenz
Sanierung

Vollstreckungssperre im Restrukturierungsverfahren: Gläubigerkreis und Höchstdauer

Vollstreckungssperre nach §§ 19 und 22 ReO: betroffene Gläubiger oder Klassen, erste Dauer, Verlängerung und Gesamthöchstdauer.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ihr Team im Insolvenzrecht

BRANDAUER Rechtsanwälte

Insolvenzrecht, Salzburg und österreichweit

Wir prüfen Verfahrensstand, Verträge, Zahlungsbelege und Sicherheiten und erklären, welche rechtliche Frage als Nächstes zu klären ist.

30. September 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Eine Vollstreckungssperre nach § 19 ReO kann einem Schuldner während der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan vorübergehend Zeit verschaffen. Das Gericht kann für die vom Antrag erfassten Gläubiger oder Gläubigerklassen Exekutionsanträge gegen das Vermögen des Schuldners sperren und den Erwerb richterlicher Pfand- oder Befriedigungsrechte verhindern.

Die Sperre wirkt nur im gesetzlichen Rahmen. Der Antrag muss erkennen lassen, welche Gläubiger oder Klassen erfasst sein sollen. Das Gericht prüft, ob die Maßnahme für das Restrukturierungsziel erforderlich ist. Für die erste Bewilligung gilt eine Höchstdauer von drei Monaten.

§ 22 ReO regelt die Verlängerung und die Gesamtdauer. Dieser Beitrag erklärt Gläubigerkreis, Antrag, Voraussetzungen, Verlängerung und zeitliche Obergrenze. Er behandelt damit eine gerichtliche Maßnahme im ReO-Verfahren. Die allgemeine Insolvenzeröffnungssperre, die gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans und eine einzelne Stundungsvereinbarung folgen eigenen Prüfungen.

Sperre rechtlich einordnen

Gläubigerkreis, Dauer und Verlängerung im Vergleich

Die einzelnen Zeit- und Antragsfragen bauen aufeinander auf. Eine unbestimmte Schutzvorstellung ersetzt weder die Benennung des Betroffenenkreises noch die Begründung des Zeitraums.

Prüffelder der Vollstreckungssperre nach der ReO
Prüffeld Gesetzlicher Anknüpfungspunkt Benötigte Unterlagen Kernfrage
Wirkung Exekutionsanträge dürfen für den erfassten Bereich nicht bewilligt werden; richterliche Pfand- oder Befriedigungsrechte dürfen dort nicht erworben werden. Exekutionsakte, Forderung und gewünschte Reichweite Welche konkrete Vollstreckung soll während der Verhandlung geschützt werden?
Gläubigerkreis § 19 Abs 3 ReO verlangt die Benennung der Gläubiger samt Anschrift oder die Angabe der Gläubigerklassen. Gläubigerliste, Anschriften, Forderungen und Klassenmerkmale Ist der persönliche oder klassenbezogene Anwendungsbereich eindeutig?
Erste Dauer Die Sperre darf nur so lange bewilligt werden, wie sie für das Restrukturierungsziel unerlässlich ist, höchstens drei Monate. Finanzplan, Verhandlungsstand und Zeitplan Warum braucht die Verhandlung gerade diesen Zeitraum?
Verlängerung Der Finanzplan muss den Verlängerungszeitraum umfassen; außerdem braucht es ausreichende Begründung und einen gesetzlichen Verlängerungsgrund. Aktualisierter Finanzplan und Nachweis des Verhandlungsfortschritts oder Rekursunterlagen Stehen die Verhandlungen vor dem Abschluss oder läuft ein Rekurs gegen die Bestätigung?
Gesamtdauer Einschließlich Verlängerungen und Erneuerungen höchstens sechs Monate, bei einer bestimmten Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen höchstens vier Monate. Chronologie aller Sperren und Nachweis zum Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen Welche Tage wurden bereits verbraucht und gilt die besondere Viermonatsgrenze?

Die Tabelle zeigt die gesetzlichen Prüfpunkte. Sie ersetzt keine Prüfung des Restrukturierungsverfahrens und des konkreten Exekutionsakts.

Nächsten Prüfschritt bestimmen

Welche Angaben braucht der Antrag auf Vollstreckungssperre?

Der Prüfpfad ordnet Reichweite und Zeitstufe. Er entscheidet nicht über die Bewilligung durch das Gericht.

Besprechen Sie den konkreten Fall mit der Kanzlei.

01 Frage 1

Welcher Schutz soll im Restrukturierungsverfahren erreicht werden?

Ihre Angaben

Dokumente geordnet prüfen

01

Vertragliche Stundung gesondert prüfen

Eine Vereinbarung mit einem einzelnen Gläubiger ist eine vertragliche Lösung. Prüfen Sie deren Inhalt, Bindungswirkung und allfällige Sicherheiten getrennt von der gerichtlichen Vollstreckungssperre nach §§ 19 und 22 ReO.

02

Insolvenzstatus vorrangig klären

§ 19 Abs 2 Z 3 ReO verlangt, dass der Schuldner nicht zahlungsunfähig ist. Sichern Sie daher Liquiditätsstatus, Fälligkeiten und Exekutionsdaten, bevor eine Vollstreckungssperre im ReO-Verfahren weiterverfolgt wird.

03

Rekurs und Sperrverlängerung auseinanderhalten

Ein Rekurs gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans ist ein eigener Verlängerungsgrund nach § 22 Abs 2 ReO. Sichern Sie Beschluss, Zustellung, Rechtsmittel und die bisherige Sperrchronologie.

04

Gläubigerkreis vor Einreichung präzisieren

Benennen Sie die Gläubiger samt Anschrift oder die betroffene Gläubigerklasse. Ordnen Sie Forderungsgrund, Betrag und allfällige laufende Exekutionen zu, damit die begehrte Reichweite des Antrags verständlich wird.

05

Erste Sperre auf notwendige Dauer begründen

Für die erste Bewilligung müssen Restrukturierungsziel, Verhandlungsplan und notwendiger Zeitraum zusammenpassen. Die Dauer darf drei Monate nicht überschreiten und nur den unerlässlichen Zeitraum abdecken.

06

Bisherige Sperrzeiten chronologisch sichern

Erfassen Sie Beginn, Ende, Verlängerungen und Erneuerungen jeder Sperre. Erst diese Chronologie zeigt, ob eine weitere Maßnahme innerhalb der Drei- und Sechsmonatsgrenzen liegen kann.

07

Verlängerung mit Finanzplan und Fortschritt begründen

Eine Verlängerung oder neuerliche Sperre setzt eine ausreichende Begründung und einen Finanzplan voraus, der den gesamten Verlängerungszeitraum umfasst. Zusätzlich müssen die Verhandlungen vor dem Abschluss stehen oder ein Rekurs gegen die Planbestätigung anhängig sein.

08

Verlängerungsunterlagen vervollständigen

Ordnen Sie Finanzplan, Verhandlungsprotokolle, offene Planpunkte, gerichtliche Entscheidungen und die Sperrchronologie. Ohne ausreichende Begründung und einen Finanzplan für den Verlängerungszeitraum bleibt die Zeitstufe unvollständig.

§ 19 ReO schützt vor bestimmten Exekutionsschritten

Die Vollstreckungssperre wird auf Antrag des Schuldners im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens angeordnet. Ihr Zweck liegt in der Unterstützung der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan. Für den erfassten Bereich dürfen Anträge auf Bewilligung der Exekution auf das Vermögen des Schuldners nicht bewilligt werden. Außerdem darf dort kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.

Der Schutz richtet sich damit auf konkrete Vollstreckungswirkungen. Er ist an den Antrag und an die vom Gericht bewilligte Reichweite gebunden. Die Sperre ersetzt weder die Gespräche mit den betroffenen Gläubigern noch die Unterlagen, aus denen das Restrukturierungsziel und die Finanzierung der nächsten Schritte hervorgehen.

Das Gericht weist den Antrag ab, wenn die Sperre für das Restrukturierungsziel nicht erforderlich ist, die Verhandlungen nicht unterstützen kann oder der Schuldner zahlungsunfähig ist. Diese drei Prüfungen gehören bereits in die Vorbereitung. Eine bloße zeitliche Verzögerung einer Exekution erklärt die Maßnahme für sich allein noch nicht.

Der Gläubigerkreis muss im Antrag bestimmbar sein

§ 19 Abs 3 ReO verlangt eine klare Reichweitenangabe. Der Schuldner muss die Gläubiger samt Anschrift nennen oder die Gläubigerklassen angeben, deren Forderungen von der Sperre erfasst sein sollen. Der Antrag braucht daher eine belastbare Gläubigerstruktur und darf den Kreis nicht nur mit einer allgemeinen Bezeichnung wie „alle Gläubiger“ beschreiben.

Bei einzelnen Gläubigern sind Name, Anschrift, Forderungsgrund, Betrag und der Bezug zu einer laufenden oder drohenden Exekution sinnvoll zu ordnen. Bei einer Klasse müssen die gemeinsamen Merkmale verständlich werden. Dazu gehören etwa die Art der Forderung und die Kriterien, nach denen die Mitglieder der Klasse abgegrenzt werden.

Vor der Entscheidung werden die Gläubiger nicht vernommen. Das macht die Qualität der ersten Akte besonders wichtig. Der Schuldner sollte die Liste, Anschriften, Forderungsunterlagen und Exekutionsdaten so zusammenstellen, dass das Gericht die begehrte Reichweite ohne nachträgliche Unklarheit prüfen kann. Für die allgemeine Vorbereitung einer ReO-Verfahrenswahl hilft der Beitrag zu Wegen und Unterlagen vor der Insolvenz.

Die erste Sperre endet spätestens nach drei Monaten

Nach § 22 Abs 1 ReO darf das Gericht die Vollstreckungssperre nur für die Dauer bewilligen, die zur Erreichung des Restrukturierungsziels unerlässlich ist. Zusätzlich setzt die Norm eine absolute Grenze für die einzelne Bewilligung: Drei Monate dürfen nicht überschritten werden. Der Antrag sollte daher einen konkreten Verhandlungsplan mit nachvollziehbaren Zeitabschnitten enthalten.

Für die Dauer kommt es auf den tatsächlichen Arbeitsbedarf an. Zu erklären sind etwa die vorgesehenen Verhandlungen, die Abstimmung mit den betroffenen Gläubigern, die Prüfung von Finanzierungsbeiträgen und die Schritte bis zur Vorlage des Restrukturierungsplans. Eine pauschale Höchstdauer ohne Bezug zum Plan kann die Erforderlichkeit nicht ersetzen.

Die Drei-Monats-Grenze betrifft die erste Zeitstufe. Sie erlaubt keine automatische Verlängerung und sagt auch nichts über die Gesamtdauer aus. Für weitere Zeiträume gelten die besonderen Voraussetzungen des § 22 Abs 2 ReO. Die bereits bewilligten Tage müssen deshalb von Beginn an in einer eigenen Chronologie geführt werden.

Eine Verlängerung braucht Fortschritt und Finanzplan

Auf Antrag des Schuldners oder des Restrukturierungsbeauftragten kann das Gericht die Dauer verlängern oder eine neue Vollstreckungssperre bewilligen. Der Antrag muss ausreichend begründet sein. Außerdem muss der Finanzplan den gesamten Verlängerungszeitraum abdecken. Die wirtschaftliche Planung ist damit ein eigener Bestandteil der zeitlichen Prüfung.

Ein gesetzlicher Grund muss hinzukommen. Die Verhandlungen über den Restrukturierungsplan müssen deutliche Fortschritte gemacht haben und vor dem Abschluss stehen. Alternativ kann gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans ein Rekurs erhoben worden sein. Die bloße Tatsache, dass die erste Sperre ausläuft, reicht für die nächste Zeitstufe nicht aus.

Im Verlängerungsantrag sollten der aktuelle Planstand, offene Punkte, bereits erreichte Einigungen, die noch erforderlichen Verhandlungsschritte und die Finanzierung des beantragten Zeitraums zusammengeführt werden. Bei einem Rekurs gehören Beschluss, Zustellung und Rechtsmittelunterlagen in die Akte. Der eigenständige Beitrag zur Prüfung des Rekurses gegen die Planbestätigung behandelt diesen Rechtsmittelweg.

Die Gesamtdauer ist auf sechs Monate begrenzt

§ 22 Abs 4 ReO begrenzt die Gesamtdauer der Vollstreckungssperre einschließlich Verlängerungen und Erneuerungen auf höchstens sechs Monate. Für diese Berechnung zählt die gesamte Sperrgeschichte zum Verfahren. Mehrere kürzere Beschlüsse dürfen die gesetzliche Obergrenze daher nicht umgehen.

Eine besondere Grenze gilt, wenn der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor Einbringung des Antrags auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat nach Österreich verlegt hat. Dann darf die Gesamtdauer höchstens vier Monate betragen.

Für die Praxis braucht es eine datierte Übersicht über Beginn und Ende jeder Sperre, Verlängerung und Erneuerung. Zusätzlich sind die Tatsachen zur Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen zu prüfen. Der Begriff wird nicht durch die bloße Angabe einer Geschäftsanschrift beantwortet. Maßgeblich ist die konkrete Verfahrens- und Unternehmenssituation.

Antrag, Planverhandlung und Exekutionsakte gemeinsam ordnen

Eine arbeitsfähige Akte beginnt mit dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens und dem Restrukturierungsplan oder Konzept. Dazu kommen Gläubigerliste oder Klassenbeschreibung, Anschriften, Forderungsunterlagen, bekannte Exekutionsakten, der Finanzplan und eine Chronologie aller gerichtlichen Beschlüsse. Die Dokumente sollten dieselbe Reichweite und dieselben Zeiträume verwenden.

Der Zweck der Vollstreckungssperre liegt in der Planverhandlung. Deshalb sollte der Antrag zeigen, welche Verhandlung durch die Sperre geschützt werden soll und welche konkreten Schritte im beantragten Zeitraum anstehen. Die wirtschaftliche Darstellung muss erkennen lassen, wie das Unternehmen diese Phase finanziert und welche Annahmen noch offen sind.

Die gerichtliche Sperre ist vom Inhalt des späteren Restrukturierungsplans getrennt zu prüfen. Auch die Abstimmung und Bestätigung des Plans bilden eigene Verfahrensschritte. Für die Gläubigerseite ist der Beitrag zur Prüfung von Quote, Stimmrecht und Unterlagen einschlägig. Für die Struktur des gesamten Rechtsgebiets steht der Schwerpunkt zu Sanierung und Restrukturierung bereit. Der Sanierungs-Readiness-Check hilft, die Dokumentengruppen vor einer individuellen Prüfung zu ordnen.

Zeitgrenzen von Anfang an dokumentieren: Gläubigerkreis, Beginn der Sperre, Verlängerungen, Erneuerungen und die Gesamtdauer gehören in eine gemeinsame Chronologie. Drei Monate betreffen die einzelne Bewilligung, sechs Monate die Gesamtdauer. Bei einer relevanten Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen gilt eine Grenze von vier Monaten.
FAQ

Häufige Fragen zur Vollstreckungssperre nach der ReO

Welche Gläubiger erfasst eine Vollstreckungssperre? +

Der Antrag muss die Gläubiger samt Anschrift oder die betroffenen Gläubigerklassen angeben. Die Sperre gilt im bewilligten Umfang. Eine allgemeine Schutzbehauptung ohne bestimmbaren Kreis reicht für die Antragsprüfung nicht aus.

Wie lange gilt die erste Vollstreckungssperre? +

Sie darf nur so lange bewilligt werden, wie sie für das Restrukturierungsziel unerlässlich ist. Sie darf höchstens drei Monate dauern. Der Antrag sollte den notwendigen Zeitraum mit dem Verhandlungsplan verbinden.

Wann kann die Sperre verlängert werden? +

Der Schuldner oder der Restrukturierungsbeauftragte muss die Verlängerung ausreichend begründen. Der Finanzplan muss den Verlängerungszeitraum abdecken. Zusätzlich müssen deutliche Fortschritte bis zum Abschluss der Verhandlungen erzielt worden sein oder ein Rekurs gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans vorliegen.

Was ist die Höchstdauer einschließlich Verlängerungen? +

Die Gesamtdauer darf einschließlich Verlängerungen und Erneuerungen höchstens sechs Monate betragen. Bei einer Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat nach Österreich innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist gilt eine Gesamthöchstgrenze von vier Monaten.

Themen
VollstreckungssperreRestrukturierungsverfahrenReOGläubigerExekutionRestrukturierungsplan

Sie möchten eine Forderung, eigene Ware oder eine Entscheidung in der Krise prüfen lassen?

Nennen Sie uns Ihre Rolle, das betroffene Unternehmen und den Verfahrensstand. Wir melden uns innerhalb eines Werktags zurück.

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg