§ 19 Abs 3 ReO verlangt eine klare Reichweitenangabe. Der Schuldner muss die Gläubiger samt Anschrift nennen oder die Gläubigerklassen angeben, deren Forderungen von der Sperre erfasst sein sollen. Der Antrag braucht daher eine belastbare Gläubigerstruktur und darf den Kreis nicht nur mit einer allgemeinen Bezeichnung wie „alle Gläubiger“ beschreiben.
Bei einzelnen Gläubigern sind Name, Anschrift, Forderungsgrund, Betrag und der Bezug zu einer laufenden oder drohenden Exekution sinnvoll zu ordnen. Bei einer Klasse müssen die gemeinsamen Merkmale verständlich werden. Dazu gehören etwa die Art der Forderung und die Kriterien, nach denen die Mitglieder der Klasse abgegrenzt werden.
Vor der Entscheidung werden die Gläubiger nicht vernommen. Das macht die Qualität der ersten Akte besonders wichtig. Der Schuldner sollte die Liste, Anschriften, Forderungsunterlagen und Exekutionsdaten so zusammenstellen, dass das Gericht die begehrte Reichweite ohne nachträgliche Unklarheit prüfen kann. Für die allgemeine Vorbereitung einer ReO-Verfahrenswahl hilft der Beitrag zu Wegen und Unterlagen vor der Insolvenz.