Bestätigung wurde ausgesprochen
§ 155 IO unterscheidet den Rekurs gegen Bestätigung und gegen Versagung des Sanierungsplans. Legen Sie Beschluss, Zustellung und eigene Rechtsposition zusammen.
§ 155 IO: Sanierungsplan bestätigt: Rekurs und Beteiligtenstellung prüfen. Beschluss, Beteiligtenstellung und Rechtsmittelweg geordnet prüfen.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Insolvenzrecht, Salzburg und österreichweit
Wir prüfen Verfahrensstand, Verträge, Zahlungsbelege und Sicherheiten und erklären, welche rechtliche Frage als Nächstes zu klären ist.
Die Bestätigung eines Sanierungsplans beendet die Prüfung nicht für jede betroffene Person. § 155 IO ordnet den Rekurs gegen Bestätigung und Versagung unterschiedlichen Beteiligten zu.
Gegen die Bestätigung kommen unter anderem Beteiligte ohne ausdrückliche Zustimmung sowie Mitschuldner und Bürgen in Betracht.
Vor jedem Schritt müssen Beschluss, eigene Stellung, Zustimmung oder Widerspruch und die konkrete Beschwer geprüft werden.
Die Bestätigung eines Sanierungsplans beendet die Prüfung nicht für jede betroffene Person. § 155 IO ordnet den Rekurs gegen Bestätigung und Versagung unterschiedlichen Beteiligten zu.
| Prüffeld | Nachweis | Kernfrage | Nächster Schritt |
|---|---|---|---|
| Beschluss und Beteiligtenstellung sichern | § 155 IO unterscheidet den Rekurs gegen Bestätigung und gegen Versagung des Sanierungsplans. Legen Sie Beschluss, Zustellung und eigene Rechtsposition zusammen. | Die Bestätigung eines Sanierungsplans beendet die Prüfung nicht für jede betroffene Person. § 155 IO ordnet den Rekurs gegen Bestätigung und Versagung unterschiedlichen Beteiligten zu. | Bestätigung wurde ausgesprochen |
| Bestätigung und Versagung unterscheiden | Für Mitschuldner und Bürgen ist die eigene Haftungslage relevant; wirtschaftliche Betroffenheit allein ersetzt diese Prüfung nicht. | Gegen die Bestätigung kommen unter anderem Beteiligte ohne ausdrückliche Zustimmung sowie Mitschuldner und Bürgen in Betracht. | Bestätigung wurde versagt |
| Zustimmung und Haftung dokumentieren | Dokumentieren Sie, ob Sie ausdrücklich zugestimmt, widersprochen oder nicht zugestimmt haben. Diese Tatsachen gehören neben dem Planinhalt in die Akte. | Vor jedem Schritt müssen Beschluss, eigene Stellung, Zustimmung oder Widerspruch und die konkrete Beschwer geprüft werden. | Eigene Stellung ist unklar |
| Rekursbegehren nicht vorwegnehmen | Erst nach vollständiger Aktenprüfung lässt sich bestimmen, ob die Bestätigung angegriffen oder die Versagung bekämpft werden soll. | Die Bestätigung eines Sanierungsplans beendet die Prüfung nicht für jede betroffene Person. § 155 IO ordnet den Rekurs gegen Bestätigung und Versagung unterschiedlichen Beteiligten zu. | Bestätigung wurde ausgesprochen |
Gegen die Bestätigung kommen unter anderem Beteiligte ohne ausdrückliche Zustimmung sowie Mitschuldner und Bürgen in Betracht.
Besprechen Sie den konkreten Fall mit der Kanzlei.
§ 155 IO unterscheidet den Rekurs gegen Bestätigung und gegen Versagung des Sanierungsplans. Legen Sie Beschluss, Zustellung und eigene Rechtsposition zusammen.
Für Mitschuldner und Bürgen ist die eigene Haftungslage relevant; wirtschaftliche Betroffenheit allein ersetzt diese Prüfung nicht.
Dokumentieren Sie, ob Sie ausdrücklich zugestimmt, widersprochen oder nicht zugestimmt haben. Diese Tatsachen gehören neben dem Planinhalt in die Akte.
§ 155 IO unterscheidet den Rekurs gegen Bestätigung und gegen Versagung des Sanierungsplans. Legen Sie Beschluss, Zustellung und eigene Rechtsposition zusammen.
Gegen die Bestätigung kommen unter anderem Beteiligte ohne ausdrückliche Zustimmung sowie Mitschuldner und Bürgen in Betracht.
Für Mitschuldner und Bürgen ist die eigene Haftungslage relevant; wirtschaftliche Betroffenheit allein ersetzt diese Prüfung nicht.
Vor jedem Schritt müssen Beschluss, eigene Stellung, Zustimmung oder Widerspruch und die konkrete Beschwer geprüft werden.
Dokumentieren Sie, ob Sie ausdrücklich zugestimmt, widersprochen oder nicht zugestimmt haben. Diese Tatsachen gehören neben dem Planinhalt in die Akte.
Die Bestätigung eines Sanierungsplans beendet die Prüfung nicht für jede betroffene Person. § 155 IO ordnet den Rekurs gegen Bestätigung und Versagung unterschiedlichen Beteiligten zu.
Erst nach vollständiger Aktenprüfung lässt sich bestimmen, ob die Bestätigung angegriffen oder die Versagung bekämpft werden soll.
Gegen die Bestätigung kommen unter anderem Beteiligte ohne ausdrückliche Zustimmung sowie Mitschuldner und Bürgen in Betracht.
§ 155 IO nennt unter anderem Beteiligte ohne ausdrückliche Zustimmung, Mitschuldner und Bürgen sowie Massegläubiger in der gesetzlichen Konstellation.
Nein. § 155 IO nennt dafür andere antragsberechtigte Personen, darunter den Schuldner und bestimmte Insolvenzgläubiger.
Eine Frist sollte nicht aus einem allgemeinen Muster übernommen werden. Beschluss und aktuelle Rechtsmittelbelehrung sind konkret zu prüfen.
Er ersetzt keine Prüfung der Verfahrensakte und keinen individuellen Rechtsrat.
Nennen Sie uns Ihre Rolle, das betroffene Unternehmen und den Verfahrensstand. Wir melden uns innerhalb eines Werktags zurück.
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