Schätzwert zum Eröffnungsstichtag bilden
Ordnen Sie Vertrag, Leistungsbeschreibung und Bewertungsunterlagen dem Eröffnungsdatum zu. Die Anmeldung sollte zeigen, wie der wirtschaftliche Wert der geschuldeten Leistung in Euro abgeleitet wurde.
Wie ein Anspruch auf eine nicht in Geld bestehende Leistung im Konkurs nach § 14 IO bewertet und zum Eröffnungsstichtag angemeldet wird.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Insolvenzrecht, Salzburg und österreichweit
Wir prüfen Verfahrensstand, Verträge, Zahlungsbelege und Sicherheiten und erklären, welche rechtliche Frage als Nächstes zu klären ist.
Wer im Insolvenzverfahren eine Leistung und keinen Geldbetrag verlangt, muss den Anspruch für die Anmeldung in einen Geldwert übersetzen. § 14 Abs. 1 IO verlangt den Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Maßgeblich ist damit der Eröffnungsstichtag. Eine spätere Preisentwicklung, eine nachträgliche Ersatzbeschaffung oder ein aktueller Marktwert ersetzen die stichtagsbezogene Prüfung nicht.
Für eine belastbare Anmeldung müssen Vertragsinhalt, geschuldete Leistung, wirtschaftlicher Wert und die Abgrenzung zu eigenem Eigentum getrennt festgehalten werden.
Jede Angabe beantwortet eine eigene Frage zur Einordnung und Bewertung.
| Prüffrage | Belege | Ergebnis für die Anmeldung |
|---|---|---|
| Was wurde versprochen? | Vertrag, Leistungsbeschreibung und Nachträge | Art und Umfang der geschuldeten Leistung |
| Wann wird bewertet? | Eröffnungsbeschluss und Verfahrensdaten | Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung |
| Welchen Wert hatte die Leistung? | Preisunterlagen, Marktvergleich und Berechnung | Schätzwert in Euro zum Eröffnungsstichtag |
| Welche Rechtsposition liegt vor? | Eigentumsnachweise und Vertragsunterlagen | Forderungsanmeldung oder Prüfung eines Aussonderungsrechts |
Die Unterlagen müssen erkennen lassen, wie der Betrag aus dem konkreten Leistungsanspruch abgeleitet wurde.
Die erste Einordnung trennt Leistung, Eigentum, Fremdwährung und Fälligkeit.
Besprechen Sie den konkreten Fall mit der Kanzlei.
Ordnen Sie Vertrag, Leistungsbeschreibung und Bewertungsunterlagen dem Eröffnungsdatum zu. Die Anmeldung sollte zeigen, wie der wirtschaftliche Wert der geschuldeten Leistung in Euro abgeleitet wurde.
Prüfen Sie zuerst, ob die Herausgabe eines eigenen Gegenstands im Vordergrund steht. Die Bewertung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs beantwortet diese Eigentumsfrage nicht.
Ordnen Sie den Anspruch nach seinem eigenen Geldbetrag und dem maßgeblichen Eröffnungsstichtag ein. Zur Abgrenzung finden Sie eine eigene Vertiefung zur Fremdwährungsforderung in der Insolvenz.
Betagte Forderungen gelten im Insolvenzverfahren als fällig. Bei betagten unverzinslichen Forderungen ist zusätzlich der nach § 14 Abs. 3 IO anrechenbare Betrag zu berechnen.
§ 14 Abs. 1 IO erfasst Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind. Solche Ansprüche sind im Insolvenzverfahren mit ihrem Schätzwert in inländischer Währung geltend zu machen. Der Bewertungszeitpunkt ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Die Norm legt damit zwei Eckpunkte fest: Der Anspruch bleibt seinem vertraglichen Inhalt nach eine Leistung, für die Anmeldung braucht er aber einen bezifferten Geldwert. Dieser Wert muss auf den Eröffnungsstichtag bezogen sein. Eine spätere Veränderung des Preises erklärt nur eine spätere Entwicklung.
Ein Anspruch auf Lieferung, Herstellung, Reparatur oder eine andere Handlung ist von der Frage zu unterscheiden, wem ein vorhandener Gegenstand gehört. Bei einem reinen Leistungsanspruch geht es um den wirtschaftlichen Wert der ausstehenden Leistung. Behauptet der Gläubiger eigenes Eigentum an einem konkreten Gegenstand, muss diese Rechtsposition zuerst gesondert geprüft werden.
Diese Abgrenzung verhindert, dass ein Herausgabeverlangen automatisch als Geldforderung behandelt wird. Für treuhändig gehaltene Gelder oder Kundengeld gelten ebenfalls eigene Prüfungsfragen. Eine passende Vertiefung behandelt die Aussonderung von Treuhandgeld und Kundengeld.
Die Berechnung beginnt mit dem, was der Schuldner nach dem Vertrag leisten musste. Festzuhalten sind die geschuldete Qualität, der Umfang, der Erfüllungsstand und alle Umstände, die den Wert der Leistung am Eröffnungsstichtag beeinflussen. Dazu können zeitnahe Preisunterlagen, Angebote oder eine nachvollziehbare Kostenberechnung gehören.
Die Anmeldung sollte die Rechenschritte offenlegen. Aus dem Vertragsinhalt muss erkennbar sein, welcher Teil der Leistung noch aussteht und weshalb der angesetzte Betrag den wirtschaftlichen Wert gerade am Eröffnungsstichtag abbildet. Unsichere Annahmen sind als solche zu kennzeichnen und mit den zugrunde liegenden Unterlagen zu verbinden.
Der Eröffnungsbeschluss liefert das zentrale Datum. Ergänzend braucht die Prüfung eine Chronologie des Vertrags, der bisherigen Leistungen, der Kommunikation und allfälliger Zahlungen. Diese zeitliche Ordnung macht sichtbar, welche Tatsachen am Stichtag bestanden haben.
Bewertungsunterlagen sollten den damaligen Informationsstand abbilden. Später eingeholte Angebote können als Vergleich dienen, dürfen den Eröffnungsstichtag aber nicht ersetzen. Bei einer Änderung des Leistungsumfangs ist außerdem zu erklären, ob sie vor oder nach der Verfahrenseröffnung eingetreten ist.
§ 14 Abs. 2 IO ordnet an, dass betagte Forderungen im Insolvenzverfahren als fällig gelten. Die Anmeldung scheitert daher nicht allein daran, dass der vertragliche Fälligkeitstermin erst nach der Eröffnung liegt.
Für betagte unverzinsliche Forderungen enthält § 14 Abs. 3 IO eine eigene Berechnung. Geltend gemacht werden kann nur der Betrag, der unter Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung bis zur Fälligkeit dem vollen Forderungsbetrag entspricht. Diese Rechnung ist von der Bewertung eines Sachleistungsanspruchs zu unterscheiden.
In der Anmeldung sollten Rechtsgrund und Leistungsinhalt, der Eröffnungsstichtag, der angesetzte Eurobetrag und die Berechnung in derselben Reihenfolge stehen. So kann nachvollzogen werden, wie aus der nicht in Geld bestehenden Leistung der geltend gemachte Schätzwert entstanden ist.
Fügen Sie die Unterlagen geordnet bei und trennen Sie Vertragsbelege, Stichtagsnachweise und Bewertungsgrundlagen. Wenn Eigentum, Fälligkeit oder der Umfang der Leistung zusätzlich streitig sind, sollte jede dieser Fragen ausdrücklich beschrieben und mit den passenden Belegen verknüpft werden.
Gemeint ist ein Anspruch auf eine Leistung, die ihrem Inhalt nach nicht in der Zahlung eines Geldbetrags besteht. Für die Anmeldung wird dieser Anspruch nach § 14 Abs. 1 IO mit seinem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Verfahrenseröffnung geltend gemacht.
Maßgeblich ist die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Spätere Marktpreise oder Kostenentwicklungen können die damalige Bewertung erläutern, ersetzen den gesetzlichen Eröffnungsstichtag aber nicht.
Ein Anspruch auf Herausgabe eines eigenen Gegenstands wirft zuerst eine Eigentumsfrage auf. Diese Prüfung ist von der Bewertung eines vertraglichen Leistungsanspruchs zu trennen. Der Schätzwert nach § 14 IO beantwortet die Eigentumszuordnung nicht.
Betagte Forderungen gelten nach § 14 Abs. 2 IO im Insolvenzverfahren als fällig. Bei einer betagten unverzinslichen Forderung ist zusätzlich die Berechnung nach § 14 Abs. 3 IO zu beachten.
Wichtig sind insbesondere Vertrag und Leistungsbeschreibung, der Eröffnungsbeschluss, eine Chronologie des Erfüllungsstands sowie zeitnahe Unterlagen zur wirtschaftlichen Bewertung. Die Berechnung sollte den angesetzten Eurobetrag Schritt für Schritt erklären.
Nennen Sie uns Ihre Rolle, das betroffene Unternehmen und den Verfahrensstand. Wir melden uns innerhalb eines Werktags zurück.
Anschrift
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg
Telefon
+43 662 6280000