§ 14 IO stellt auf die Eröffnung ab
Ordnen Sie die Unterlagen zu diesem Prüfpunkt und halten Sie die offene Frage fest.
Wie Fremdwährungsforderungen und nicht auf Geld gerichtete Ansprüche nach § 14 IO einzuordnen sind.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Insolvenzrecht, Salzburg und österreichweit
Wir prüfen Verfahrensstand, Verträge, Zahlungsbelege und Sicherheiten und erklären, welche rechtliche Frage als Nächstes zu klären ist.
Eine Fremdwährungsforderung wird im österreichischen Insolvenzverfahren nicht einfach mit dem späteren Wechselkurs angesetzt. § 14 IO stellt auf den Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung ab.
Dokumentieren Sie Währung, Berechnungsgrundlage, Eröffnungsdatum und Zahlungen getrennt.
Auch eine nicht auf Geld gerichtete Forderung braucht eine nachvollziehbare Bewertung.
Rechtsgrund, Zeitpunkt und Belege beantworten unterschiedliche Fragen.
| Prüffeld | Unterlagen | Kernfrage |
|---|---|---|
| Grundlage | Fremdwährung und Schätzwert | Was ist belegt? |
| Zeitpunkt | Eröffnungsbeschluss und Chronologie | Welche Daten gelten? |
| Rechtsfolge | Vertrag und Verfahrensstand | Welche Frage ist offen? |
Die konkrete Wirkung hängt vom Verfahrensstand und den Originalunterlagen ab.
Der Check ordnet die nächsten Unterlagen.
Besprechen Sie den konkreten Fall mit der Kanzlei.
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Eine Fremdwährungsforderung wird im österreichischen Insolvenzverfahren nicht einfach mit dem späteren Wechselkurs angesetzt. § 14 IO stellt auf den Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung ab.
Dokumentieren Sie Währung, Berechnungsgrundlage, Eröffnungsdatum und Zahlungen getrennt.
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Auch eine nicht auf Geld gerichtete Forderung braucht eine nachvollziehbare Bewertung.
Auch eine nicht auf Geld gerichtete Forderung braucht eine nachvollziehbare Bewertung.
Eine Fremdwährungsforderung wird im österreichischen Insolvenzverfahren nicht einfach mit dem späteren Wechselkurs angesetzt. § 14 IO stellt auf den Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung ab.
Eine Fremdwährungsforderung wird im österreichischen Insolvenzverfahren nicht einfach mit dem späteren Wechselkurs angesetzt. § 14 IO stellt auf den Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung ab.
Dokumentieren Sie Währung, Berechnungsgrundlage, Eröffnungsdatum und Zahlungen getrennt.
Eine Fremdwährungsforderung wird im österreichischen Insolvenzverfahren nicht einfach mit dem späteren Wechselkurs angesetzt. § 14 IO stellt auf den Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung ab.
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