§ 197 Abs. 3 IO begrenzt die Exekution zugunsten eines Gläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat. Sie darf nur so weit stattfinden, als ein Beschluss nach Abs. 2 ergangen ist. Der Gläubiger muss dem Exekutionsantrag die Ausfertigung dieses Beschlusses samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anschließen.
Die Vorschrift enthält eine alternative Darlegung für den Fall, dass der Gläubiger die Forderung angemeldet hat. Für den hier behandelten Sonderfall ist deshalb besonders wichtig, dass der gerichtliche Beschluss tatsächlich zum nicht verständigten und nicht anmeldenden Gläubiger gehört und die Quote sowie den erfassten Zeitraum abdeckt.
Wird eine Exekution entgegen dieser Voraussetzung bewilligt, ist sie von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen. Vor jedem Exekutionsantrag sind daher Beschlussausfertigung, Vollstreckbarkeitsbestätigung, Zahlungsplan und Berechnung der offenen Quote abzugleichen.