Der Zahlungsstopp bedeutet nicht, dass jede Tätigkeit sofort endet. § 124a Abs 1 IO erlaubt Rechtshandlungen, die zur Verwaltung und zur Verwertung geboten sind. Masseforderungen, die aus solchen Handlungen herrühren, sind unverzüglich zu befriedigen.
Für einen Lieferanten ist entscheidend, ob ein Auftrag nach der Anzeige tatsächlich diesem gesetzlichen Zweck diente. Eine allgemeine Bitte um Weiterarbeit oder ein Hinweis auf die Masse reicht nicht automatisch. Auftraggeber, Befugnis, Zweck, Leistungsumfang, Abnahme, Preis und Zahlungsweg sollten vor jeder weiteren Leistung schriftlich feststehen.
Wurde ein Projekt bereits früher begonnen, sind alte und neue Leistungsabschnitte getrennt zu dokumentieren. Die neue Bestellung darf eine frühere unbezahlte Position nicht verdecken. Der Gläubiger Unterlagencheck hilft, Vertrag, Forderung und Verfahrensdokumente für die weitere Prüfung zu ordnen.