Nach Verfahrenseröffnung muss die tatsächliche Liquidität laufend mit dem Finanzplan verglichen werden. Ein Kredit kann in Tranchen zugesagt sein, an Bedingungen hängen oder nur für bestimmte Zahlungen verwendet werden dürfen. Für die Eigenverwaltung zählt daher die verfügbare und rechtlich verwendbare Liquidität, nicht allein die nominale Kreditsumme.
In der Entscheidung 8 Ob 120/24s berichtete die Sanierungsverwalterin über einen in Tranchen abrufbaren Massekredit. Die Mittelverwendung war dort einer gemeinsamen Entscheidung des Vorstands der Schuldnerin und der Sanierungsverwalterin zugeordnet. Die Entscheidung zeigt, dass Auszahlung, Kontrolle und Zugriff im konkreten Verfahren sauber geregelt werden müssen.
Eine Finanzierungszusage beantwortet auch die Zahlung einer Masseforderung erst dann, wenn der konkrete Zugriff gesichert ist. Der Oberste Gerichtshof befasste sich in derselben Entscheidung mit der Sicherstellung von Verfahrenskosten durch einen abrufbaren Massekredit. Für die Bestätigung des Sanierungsplans war entscheidend, dass die Sanierungsverwalterin keinen unmittelbaren Zugriff auf den Kredit hatte und ihre Entlohnung nicht bezahlt oder sichergestellt war.
Vor der Auszahlung sind deshalb die Kreditbedingungen, die Kontoführung und die Freigabeschritte nebeneinander zu legen. Eine Tranche, die nur nach Zustimmung eines Finanzierungspartners oder nach Eintritt einer weiteren Bedingung verfügbar wird, darf im Finanzplan nicht wie sofort einsetzbare Liquidität behandelt werden. Gleiches gilt für Beträge, die nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen. Der Plan muss zeigen, welche Zahlungen tatsächlich gedeckt sind und wie die übrigen Masseforderungen erfüllt werden.