Insolvenz
Unternehmenskrise

Kridadelikt als Gewerbehindernis: Zugang nach Insolvenzstraftat beurteilen

Verurteilter Unternehmer klärt, ob die konkrete Insolvenzstraftat einen Gewerbeausschluss auslöst und ob die Verurteilung bereits getilgt ist.

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Wir prüfen Verfahrensstand, Verträge, Zahlungsbelege und Sicherheiten und erklären, welche rechtliche Frage als Nächstes zu klären ist.

2. Oktober 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Eine gerichtliche Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat kann den Zugang zu einem Gewerbe beschränken. § 13 Abs 1 GewO nennt dafür bestimmte Delikte und knüpft den Ausschluss natürlicher Personen zusätzlich daran, dass die Verurteilung nicht getilgt ist.

Für die erste Einordnung müssen Sie drei Fragen trennen: Welches Delikt steht im Urteil, welche gesetzliche Schwelle gilt und ist die Verurteilung noch nicht getilgt? Erst danach lässt sich beurteilen, ob eine Gewerbeberechtigung an diesem Ausschluss scheitert.

Dieser Beitrag behandelt ausschließlich den Gewerbeausschluss wegen einer gerichtlichen Verurteilung. Die bloße Zahlungsunfähigkeit, ein Insolvenzantrag oder eine offene Forderung beantworten diese Frage nicht.

Prüffelder

Verurteilung, Schwelle und Tilgung getrennt prüfen

Die Akte sollte jede Voraussetzung aus § 13 Abs 1 GewO einzeln abbilden.

Erste Einordnung einer Gewerbeberechtigung
Prüffeld Worauf kommt es an? Geeignete Unterlage Nächster Schritt
Gerichtliche Verurteilung Das Urteil muss eine in § 13 Abs 1 GewO genannte Insolvenz- oder Gläubigerschädigungsstraftat betreffen. Urteil, Strafregisterauszug und Aktenzeichen Tatbestand und Rechtskraft klären
Sonstige strafbare Handlung Bei einer anderen strafbaren Handlung gelten mehr als drei Monate Freiheitsstrafe oder mehr als 180 Tagessätze als gesetzliche Schwellen. Urteil mit Strafmaß und Strafart Prüfen, ob die Schwelle überschritten ist
Tilgung Der Ausschluss nach § 13 Abs 1 Z 2 setzt voraus, dass die Verurteilung nicht getilgt ist. Strafregisterauszug und Angaben zum Tilgungsstand Tilgungsfrage gesondert belegen
Konkretes Gewerbe Der Antrag und die Person des Gewerbeinhabers müssen mit der Verurteilung zusammengeführt werden. Gewerbeantrag und Identitätsunterlagen Behördliche Prüfung gezielt vorbereiten

Die Tabelle strukturiert die erste Prüfung. Sie ersetzt keine Entscheidung der Gewerbebehörde im konkreten Verfahren.

Nächster Schritt

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01 Frage 1

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Dokumente geordnet prüfen

01

Tatbestand und Rechtskraft des Urteils klären

Ordnen Sie das Urteil nach dem konkreten Straftatbestand ein. § 13 Abs 1 GewO nennt insbesondere betrügerische Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers und grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 156 bis 159 StGB. Prüfen Sie zusätzlich, ob das Urteil rechtskräftig ist.

02

Strafmaß mit den gesetzlichen Schwellen vergleichen

Handelt es sich um eine andere strafbare Handlung, vergleichen Sie das im Urteil ausgewiesene Strafmaß mit den Schwellen des § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO. Maßgeblich sind mehr als drei Monate Freiheitsstrafe oder mehr als 180 Tagessätze Geldstrafe.

03

Tilgungsstand anhand belastbarer Unterlagen klären

§ 13 Abs 1 Z 2 GewO stellt auf eine nicht getilgte Verurteilung ab. Verlassen Sie sich daher nicht auf das bloße Alter des Urteils. Beschaffen Sie den aktuellen Strafregisterauszug und klären Sie den Tilgungsstand anhand der maßgeblichen Unterlagen.

04

Insolvenzverfahren und Verurteilung auseinanderhalten

Eine Zahlungsunfähigkeit, ein Insolvenzantrag oder eine offene Forderung ersetzt die gerichtliche Verurteilung, an die § 13 Abs 1 GewO anknüpft, nicht. Prüfen Sie zuerst, ob überhaupt ein strafgerichtliches Urteil vorliegt.

Was § 13 Abs 1 GewO bei Insolvenzstraftaten regelt

§ 13 Abs 1 GewO richtet sich bei diesem Ausschluss an natürliche Personen. Er knüpft an eine gerichtliche Verurteilung und an die fehlende Tilgung an. Der Begriff „Kridadelikt“ wird im Alltag häufig verwendet. Für die Gewerbeprüfung zählt jedoch, welcher konkrete Straftatbestand im Urteil festgestellt wurde.

Ausdrücklich genannt sind unter anderem betrügerische Krida, die Schädigung fremder Gläubiger, die Begünstigung eines Gläubigers und die grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 156 bis 159 StGB. Auch die in § 13 Abs 1 Z 1 lit a GewO angeführten Delikte nach §§ 153d und 153e StGB gehören zum gesetzlichen Katalog.

Die erste Prüfung beginnt daher beim Urteil. Eine wirtschaftliche Krise erklärt den Hintergrund eines Verfahrens, ersetzt aber nicht die Feststellung, dass eine gesetzlich erfasste Straftat vorliegt.

Welche Verurteilungen zum Gewerbeausschluss führen

Bei den in § 13 Abs 1 Z 1 lit a GewO aufgezählten Delikten kommt es auf die Einordnung der gerichtlichen Verurteilung und auf die fehlende Tilgung an. Eine pauschale Bezeichnung als Insolvenzstraftat reicht für die Aktenprüfung nicht. Das Urteil muss mit dem Gesetzeskatalog verglichen werden.

Für eine sonstige strafbare Handlung enthält § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO eigene Schwellen. Der Ausschluss setzt dort eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen voraus. Strafart, Strafmaß und die genaue Bezeichnung der Tat gehören deshalb vollständig in die Prüfung.

Die Schwellen beantworten eine andere Frage als die Prüfung der ausdrücklich genannten Insolvenz- und Gläubigerschädigungsdelikte. Eine Akte sollte beides getrennt ausweisen, damit aus dem Strafmaß einer anderen Tat keine falsche Aussage über den gesetzlichen Deliktskatalog entsteht.

Warum Zahlungsunfähigkeit allein nicht genügt

Ein Insolvenzverfahren beschreibt die wirtschaftliche Lage oder den Verfahrensweg. § 13 Abs 1 GewO verlangt für den hier behandelten Ausschluss eine gerichtliche Verurteilung. Deshalb führt ein Insolvenzantrag ohne strafgerichtliches Urteil nicht schon deshalb zum Ausschluss.

Dasselbe gilt für eine offene Forderung oder einen Streit über die Rückzahlung. Solche Fragen können zivilrechtliche oder insolvenzrechtliche Folgen haben. Sie sind von der Frage zu trennen, ob eine natürliche Person wegen eines bestimmten strafbaren Verhaltens vom Gewerbe ausgeschlossen ist.

Auch die Person muss stimmen: Der hier behandelte Tatbestand betrifft natürliche Personen. Bei einem Gewerbeantrag ist daher zu klären, wer Gewerbeinhaber werden soll und auf welche Verurteilung die Behörde ihre Prüfung stützt.

Welche Rolle die Tilgung der Verurteilung spielt

§ 13 Abs 1 Z 2 GewO nennt als zusätzliche Voraussetzung, dass die Verurteilung nicht getilgt ist. Das Alter eines Urteils liefert dafür allein keine verlässliche Antwort. Der Tilgungsstand muss mit den verfügbaren amtlichen Unterlagen und dem Urteil abgeglichen werden.

Für die Prüfung gehören deshalb das Datum der Entscheidung, die Rechtskraft, das konkrete Strafmaß und der aktuelle Strafregisterauszug zusammen. Abweichungen zwischen älteren Unterlagen und einer aktuellen Auskunft müssen aufgeklärt werden, bevor aus ihnen eine Aussage über die Gewerbeberechtigung abgeleitet wird.

Die Tilgung ist eine eigene Prüflinie. Sie darf nicht mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens, einer Restschuldbefreiung oder der bloßen Zeit seit der wirtschaftlichen Krise gleichgesetzt werden.

Welche Unterlagen die Gewerbeprüfung vorbereitet

Für die erste rechtliche Einordnung brauchen Sie das vollständige strafgerichtliche Urteil, den Nachweis der Rechtskraft und einen aktuellen Strafregisterauszug. Ergänzend gehören die Angaben zum geplanten Gewerbe, zur Person des Gewerbeinhabers und zum vorgesehenen Antrag in die Akte.

Ordnen Sie die Unterlagen nach den drei Kernfragen: Delikt, gesetzliche Schwelle und Tilgung. Halten Sie fest, welcher Satz im Urteil den Tatbestand beschreibt, welches Strafmaß ausgesprochen wurde und welcher Nachweis den Tilgungsstand belegt. So bleibt erkennbar, welche Aussage gesichert und welche noch offen ist.

Der Eigenantrag auf Insolvenz betrifft die Vorbereitung des Insolvenzverfahrens und ist vom Gewerbeausschluss zu unterscheiden. Auch das Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung beantwortet nicht automatisch die Frage, ob eine strafgerichtliche Verurteilung nach § 13 Abs 1 GewO noch entgegensteht.

Entscheidend ist die Verurteilung: Erst der Vergleich von Delikt, Strafmaß und Tilgungsstand zeigt, ob § 13 Abs 1 GewO einer Gewerbeausübung entgegensteht.
FAQ

Häufige Fragen zum Gewerbeausschluss

Führt jede Insolvenz automatisch zum Gewerbeausschluss? +

Nein. § 13 Abs 1 GewO knüpft den hier behandelten Ausschluss an eine gerichtliche Verurteilung und daran, dass diese Verurteilung nicht getilgt ist. Zahlungsunfähigkeit oder ein Insolvenzantrag allein ersetzen diese Voraussetzung nicht.

Welche Insolvenzstraftaten nennt § 13 Abs 1 GewO? +

Genannt sind unter anderem betrügerische Krida, die Schädigung fremder Gläubiger, die Begünstigung eines Gläubigers und die grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 156 bis 159 StGB. § 13 Abs 1 Z 1 lit a GewO verweist außerdem auf die dort angeführten Delikte nach §§ 153d und 153e StGB.

Welche Schwellen gelten bei einer anderen strafbaren Handlung? +

Für eine sonstige strafbare Handlung nennt § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen. Strafart und Strafmaß müssen aus dem Urteil übernommen werden.

Warum ist die Tilgung für die Gewerbeberechtigung wichtig? +

§ 13 Abs 1 Z 2 GewO setzt für den Ausschluss voraus, dass die Verurteilung nicht getilgt ist. Der Tilgungsstand sollte mit einem aktuellen Strafregisterauszug und den maßgeblichen Unterlagen geprüft werden.

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