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Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren: Einberufung und Stimmrecht prüfen

Gläubigerversammlung prüfen: Einberufung, angekündigte Tagesordnung, Stimmrecht und gerichtliche Kontrolle nach §§ 91 bis 95 IO.

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Insolvenzrecht, Salzburg und österreichweit

Wir prüfen Verfahrensstand, Verträge, Zahlungsbelege und Sicherheiten und erklären, welche rechtliche Frage als Nächstes zu klären ist.

5. September 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Eine Gläubigerversammlung ist kein allgemeines Gespräch über das Verfahren. Das Insolvenzgericht beruft sie ein und leitet sie; Gegenstand und angekündigte Tagesordnung bestimmen, worüber Beschlüsse gefasst werden können.

Für Beschlüsse zählen nach § 92 IO grundsätzlich die erschienenen Insolvenzgläubiger und die Stimmen nach dem Betrag der Forderungen. § 93 IO enthält eigene Regeln für festgestellte, ungeprüfte, bestrittene, bedingte und abgesonderte Forderungen.

Dieser Beitrag ordnet die Versammlung von der Einberufung bis zur möglichen gerichtlichen Aufhebung eines Beschlusses und ersetzt nicht die Prüfung der konkreten Ladung.

Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren: Einberufung und Stimmrecht prüfen

Welche Unterlagen beantworten welche Frage?

Rechtsgrundlage, Belege und nächsten Schritt zusammenführen.

Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren: Einberufung und Stimmrecht prüfen
Verfahren Beschlüsse, Edikt und Aktenzeichen Welche Phase ist belegt?
Anspruch oder Position Vertrag, Aufstellungen und Zahlungen Welche Position ist konkret offen?
Nächster Schritt Antrag, Abstimmung oder gerichtlicher Beschluss Was muss als Nächstes geschehen?

Die konkrete Akte und der aktuelle Verfahrensstand bleiben maßgeblich.

Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren: Einberufung und Stimmrecht prüfen

Ist die Akte für die nächste Entscheidung vollständig?

Trennen Sie Quelle, Position und konkrete Handlung.

Besprechen Sie den konkreten Fall mit der Kanzlei.

01 Frage 1

Sind die entscheidenden Unterlagen vollständig?

Ihre Angaben

Dokumente geordnet prüfen

01

Akte für die nächste Handlung vorbereiten

Ordnen Sie Beschluss, Quelle, Belege und Zuständigkeit in einer kurzen Chronologie.

02

Fehlende Unterlagen nachfordern

Treffen Sie keine Frist- oder Wirkungsannahme, bevor das fehlende Dokument und sein Datum geklärt sind.

03

Streitstand gesondert prüfen

Trennen Sie unstreitige Tatsachen, streitige Rechtsfragen und den konkreten gerichtlichen oder außergerichtlichen Schritt.

Rechtsgrundlage und Verfahrensstand trennen

Für Beschlüsse zählen nach § 92 IO grundsätzlich die erschienenen Insolvenzgläubiger und die Stimmen nach dem Betrag der Forderungen. § 93 IO enthält eigene Regeln für festgestellte, ungeprüfte, bestrittene, bedingte und abgesonderte Forderungen.

Dieser Beitrag ordnet die Versammlung von der Einberufung bis zur möglichen gerichtlichen Aufhebung eines Beschlusses und ersetzt nicht die Prüfung der konkreten Ladung.

Unterlagen chronologisch abgleichen

Gleichen Sie Beschlüsse, Vereinbarungen, Leistungen, Zahlungen und Kommunikation nach Datum und Rechtsgrund ab.

Eine rechtliche Wirkung darf nicht allein aus einer Überschrift, einer Rechnung oder einer informellen Zusage abgeleitet werden.

Konkreten nächsten Schritt dokumentieren

Halten Sie fest, welche Erklärung, Abstimmung, gerichtliche Entscheidung oder weitere Prüfung tatsächlich ansteht.

Unterstellen Sie keine allgemeine Frist oder automatische Wirkung, solange die Akte unvollständig ist.

Keine pauschale Folge annehmen: Verfahrensstand, Quelle, Unterlagen und nächsten Schritt getrennt prüfen.
FAQ

Häufige Fragen zum Thema

Welche Quelle ist maßgeblich? +

Die aktuelle RIS-Fassung und der konkrete gerichtliche Beschluss. Ein allgemeiner Ratgeber ersetzt die Akte nicht.

Reicht eine Rechnung oder E-Mail? +

Nein. Anspruchsgrund, Zeitraum, Beleg und Verfahrensbezug müssen zusammenpassen.

Gibt es eine automatische Frist? +

Eine Frist darf nur aus der anwendbaren Norm und dem konkreten Beschluss abgeleitet werden.

Was sollte zuerst gesichert werden? +

Aktenzeichen, Beschlüsse, Belege, Zustellnachweise und die offene konkrete Entscheidung.

Themen
GläubigerversammlungStimmrechtInsolvenzgläubigerBeschlüsse

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