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Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren: Einberufung und Anträge prüfen

Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren prüfen: Einberufung, Tagesordnung, Anträge und Unterlagen für die konkrete Entscheidung ordnen.

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Insolvenzrecht, Salzburg und österreichweit

Wir prüfen Verfahrensstand, Verträge, Zahlungsbelege und Sicherheiten und erklären, welche rechtliche Frage als Nächstes zu klären ist.

14. August 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Die Gläubigerversammlung bündelt wichtige Entscheidungen im Insolvenzverfahren. Für Gläubiger reicht es nicht, nur den Termin zu kennen. Sie müssen Einberufung, Gegenstand, Unterlagen und den eigenen Antrag auseinanderhalten.

§§ 91 und 92 IO geben den Rahmen für Einberufung und Gegenstand der Versammlung. Eine belastbare Vorbereitung beginnt daher mit der gerichtlichen Bekanntmachung und der konkreten Tagesordnung.

Dieser Beitrag betrifft die allgemeine Versammlung. Die besonderen Stimmfragen beim Sanierungsplan und die Aufgaben des Gläubigerausschusses bleiben eigene Prüfpfade.

Versammlung vorbereiten

Welche Unterlagen tragen den Antrag?

Einberufung, Tagesordnung und Entscheidungsgrundlage erfüllen unterschiedliche Funktionen.

Unterlagen vor der Gläubigerversammlung
Prüffeld Unterlagen Kernfrage
Einberufung Edikt, Ladung, Aktenzeichen Ist die Versammlung wirksam angesetzt?
Tagesordnung Tagesordnung, Beschlussentwurf, Anlagen Worüber soll entschieden werden?
Eigene Position Forderungsbelege, Stellungnahme, Antrag Welches konkrete Anliegen soll behandelt werden?

Die konkrete Tagesordnung und der aktuelle Verfahrensstand bleiben maßgeblich.

Entscheidungsweg

Welche Frage muss vor dem Termin zuerst geklärt werden?

Der Check ordnet die nächste Unterlagengruppe. Er ersetzt keine Prüfung der Verfahrensakte.

Besprechen Sie den konkreten Fall mit der Kanzlei.

01 Frage 1

Liegt eine aktuelle Einberufung mit konkreter Tagesordnung vor?

Ihre Angaben

Dokumente geordnet prüfen

01

Einberufung und Anlagen abgleichen

Ordnen Sie die dazugehörigen Dokumente, den aktuellen Verfahrensstand und die offene Frage in einer gemeinsamen Akte.

02

Tagesordnung präzisieren

Gleichen Sie Beschluss, Unterlagen und tatsächlichen Ablauf ab, bevor Sie den nächsten Schritt festlegen.

03

Aktuellen Verfahrensstand sichern

Sichern Sie den fehlenden Beleg und halten Sie fest, welche Annahme noch geprüft werden muss.

04

Antrag und Belege gemeinsam ordnen

Bereiten Sie die konkrete Frage mit Chronologie und den wichtigsten Belegen für die rechtliche Prüfung vor.

Einberufung und Verfahrensstand gemeinsam lesen

§ 91 IO regelt die Einberufung der Gläubigerversammlung. Sichern Sie deshalb Edikt, Ladung, Aktenzeichen und Datum in einer gemeinsamen Akte.

Eine ältere Bekanntmachung beantwortet nicht automatisch, ob der Termin verschoben, ergänzt oder durch einen neuen Beschluss verändert wurde.

Tagesordnung vom eigenen Anliegen trennen

§ 92 IO ordnet den Gegenstand der Versammlung. Die Tagesordnung zeigt, welches Geschäft behandelt werden soll, ersetzt aber nicht die Prüfung der eigenen Forderung oder Sicherheit.

Formulieren Sie das eigene Anliegen so, dass Gegenstand, gewünschte Entscheidung und Belege klar voneinander getrennt sind.

Anträge mit Unterlagen belegen

Ein Antrag sollte eine konkrete Entscheidung ermöglichen. Bezeichnen Sie den betroffenen Vermögenswert, die Forderung, die Sicherheit oder den Verfahrensschritt und legen Sie die dazugehörigen Unterlagen bei.

Pauschale Einwände erschweren die Behandlung. Eine kurze Chronologie mit Aktenzeichen, Dokumentdatum und offener Frage ist für die Vorbereitung hilfreicher.

Versammlung und Ausschuss nicht vermischen

Der Gläubigerausschuss hat eigene Überwachungs- und Unterstützungsaufgaben. Die allgemeine Gläubigerversammlung folgt dagegen ihrer Einberufung und Tagesordnung.

Wenn beide Ebenen berührt sind, sollte die Unterlagenmappe ausweisen, welche Frage in welchem Organ behandelt werden soll.

Keine alte Tagesordnung übernehmen: Vergleichen Sie jede Bekanntmachung mit dem aktuellen Beschluss und dem konkreten Verfahrensstand.
FAQ

Häufige Fragen zur Gläubigerversammlung

Wer beruft die Gläubigerversammlung ein? +

Die Einberufung richtet sich nach § 91 IO und dem konkreten gerichtlichen Verfahrensstand.

Reicht die Ladung ohne Tagesordnung? +

Für eine sachgerechte Vorbereitung muss der Gegenstand der Versammlung aus der aktuellen Bekanntmachung und den verfügbaren Unterlagen hervorgehen.

Kann ein Gläubiger einen eigenen Antrag vorbereiten? +

Ja, ein konkretes Anliegen sollte mit dem betroffenen Sachverhalt, dem gewünschten Beschluss und den Belegen geordnet werden.

Themen
GläubigerversammlungInsolvenzverfahrenTagesordnungGläubiger

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