Nach § 130 Abs 1 IO macht das Insolvenzgericht die Vorlage des geprüften und allfällig berichtigten Entwurfs sowie die vorgesehene Quote öffentlich bekannt. Schuldner und Gläubiger dürfen Einsicht nehmen und binnen 14 Tagen Erinnerungen anbringen. Zugleich wird die Tagsatzung zu allfälligen Erinnerungen bekanntgegeben.
Eine Erinnerung sollte nicht nur eine andere Quote behaupten. Benennen Sie die konkrete Forderungszeile, den betroffenen Betrag oder Rang, den aus Ihrer Sicht richtigen Ansatz und die Belege. Prüfen Sie den Fristbeginn aus der aktuellen Bekanntmachung und Verständigung und stimmen Sie die Reaktion rechtzeitig ab.
Wer erst Unterlagen suchen muss, verliert wertvolle Zeit. Halten Sie Forderungsanmeldung, Prüfungsergebnis, Titel, Bestreitungen, Sicherheitenabrechnung und frühere Zahlungen in einer Verteilungsakte bereit. Der Gläubiger Unterlagencheck hilft bei der ersten Ordnung, entscheidet aber nicht über den Entwurf.