Verfahrensstatus zuerst belegen
Prüfen Sie Insolvenzedikt, Verfahrensart, eine allfällige Eigenverwaltung und die bestellte Verwaltung. Erst danach lässt sich bestimmen, wer verhandeln und verbindliche Erklärungen abgeben kann.
Betriebsteil aus der Insolvenzmasse kaufen: Verfahrensstand, Massezugehörigkeit, Rechte Dritter und Genehmigung vor dem Angebot prüfen.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Insolvenzrecht, Salzburg und österreichweit
Wir prüfen Verfahrensstand, Verträge, Zahlungsbelege und Sicherheiten und erklären, welche rechtliche Frage als Nächstes zu klären ist.
Wer einen Betriebsteil aus einer Insolvenzmasse kaufen will, sollte nicht mit Kaufpreis und Vertragsentwurf beginnen. Zuerst ist zu klären, ob das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist, wer über die betroffenen Vermögenswerte verfügen darf und welche Gegenstände überhaupt zur Masse gehören.
Dieser Beitrag ordnet den Verfahrensstand, die Massezugehörigkeit, Rechte Dritter und die Genehmigungskette nach der österreichischen Insolvenzordnung ein. Die wirtschaftliche und vertragliche Prüfung des Unternehmenskaufs wird im Beitrag zu Distressed M&A vertieft.
Ein Medienbericht, eine Unternehmenskrise oder ein Insolvenzantrag beweist noch keine Verfahrenseröffnung. Maßgeblich sind die gerichtliche Bekanntmachung, der konkrete Verfahrensstand und die im Verfahren ausgewiesenen Vertretungs- und Genehmigungsbefugnisse.
Der Check strukturiert die ersten Unterlagen. Er ersetzt keine Prüfung des konkreten Insolvenzverfahrens.
Besprechen Sie den konkreten Fall mit der Kanzlei.
Prüfen Sie Insolvenzedikt, Verfahrensart, eine allfällige Eigenverwaltung und die bestellte Verwaltung. Erst danach lässt sich bestimmen, wer verhandeln und verbindliche Erklärungen abgeben kann.
Ordnen Sie Maschinen, Vorräte, Verträge, Daten, Marken und sonstige Betriebsmittel einzeln zu. Am Standort vorhandene Sachen gehören nicht automatisch zur Insolvenzmasse.
Klären Sie, ob die Veräußerung nach § 117 IO genehmigungspflichtig ist, welche Bekanntmachung erfolgt und welche Bedingungen vor Übergabe erfüllt sein müssen. Ein vollständiger Perimeter ersetzt die verfahrensrechtliche Genehmigung nicht.
Die Rechtswirkungen der Insolvenzeröffnung beginnen nach § 2 IO mit Beginn des Tages, der auf die öffentliche Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt. Deshalb darf ein Käufer aus einer Krise, einem Antrag oder einer Pressemitteilung nicht auf ein bereits eröffnetes Verfahren schließen.
Bei einem im Firmenbuch eingetragenen Schuldner sind nach § 77a IO unter anderem die Eröffnung, die Verfahrensart, eine allfällige Eigenverwaltung und die Bestellung des Insolvenzverwalters anzumerken. Für das Angebot sollten Insolvenzedikt und aktueller Firmenbuchstand gemeinsam gelesen werden.
Der Schwerpunkt Unternehmenskauf aus Insolvenz ordnet diesen Prüfpfad in das Insolvenzportal ein.
Mit der Eröffnung wird das der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner gehört oder während des Verfahrens erworben wird, nach § 2 IO zur Insolvenzmasse. Daraus folgt nicht, dass jede Maschine, jeder Warenbestand oder jede Software am Betriebsstandort der Masse gehört. Eigentum, Leasing, Vorbehaltseigentum, Lizenzen und sonstige Nutzungsrechte müssen assetbezogen geprüft werden.
§ 11 IO lässt Absonderungsrechte sowie Aussonderungsrechte an Sachen, die nicht zur Masse gehören, grundsätzlich unberührt. Ein Erwerb aus der Masse ist daher nicht pauschal lastenfrei. Der Schwerpunkt Aussonderung und Eigentumsvorbehalt zeigt, welche Eigentums- und Drittpositionen getrennt zu dokumentieren sind.
Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung, die die Masse betreffen, sind nach § 3 IO gegenüber den Insolvenzgläubigern unwirksam. Das Insolvenzgericht bestellt nach § 80 IO bei der Eröffnung einen Insolvenzverwalter.
Dessen Befugnis gegenüber Dritten folgt grundsätzlich aus § 83 IO. Bekanntgemachte Beschränkungen, Eigenverwaltung und die besonderen Genehmigungsfälle des § 117 IO müssen dennoch konkret geprüft werden. Die Aussage, der bisherige Eigentümer sei niemals mehr Vertragspartner, wäre deshalb ebenso ungenau wie die Annahme, er könne unverändert allein verfügen.
Nach § 114a IO ist das Unternehmen bis zur Berichtstagsatzung grundsätzlich fortzuführen, sofern die Fortführung den Ausfall der Insolvenzgläubiger nicht offenkundig erhöht. Während der Fortführung erlaubt § 114b IO einen Verkauf nur als Ganzes und nur bei offenkundigem gemeinsamen Gläubigerinteresse.
Ein fristgerechter zulässiger Sanierungsplanantrag kann die Verwertung nach § 114c IO aufschieben. Ein Betriebsteil ist daher nicht allein deshalb sofort verfügbar, weil ein Interessent ein rasches Angebot legen kann.
Die in § 116 IO und § 117 IO geregelte Genehmigungskette ist für den konkreten Veräußerungsgegenstand zu prüfen. § 117 IO erfasst unter anderem den Verkauf des Unternehmens, des gesamten beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens oder eines betriebsnotwendigen Teils und verlangt die Genehmigung von Gläubigerausschuss und Insolvenzgericht.
Die Veräußerungsabsicht ist öffentlich bekanntzumachen. Vor der Genehmigung sind grundsätzlich 14 Tage, bei beträchtlichem Wertverlust mindestens acht Tage abzuwarten. Diese gesetzlichen Zeiträume sind keine allgemeine Angebotsfrist. § 118 IO gibt dem Schuldner ein Äußerungsrecht. Eine gerichtliche Veräußerung von Massesachen erfolgt nach § 119 IO nur auf Antrag des Insolvenzverwalters und mit Beschluss des Insolvenzgerichts.
Der Erwerbsgegenstand wird erst belastbar, wenn Verfahren, Masse, Genehmigung und Übergabe zusammenpassen.
| Prüfblock | Benötigte Unterlagen | Offene Frage |
|---|---|---|
| Verfahren Verfahren | Insolvenzedikt, Firmenbuchstand, Verwalterbestellung | Wer darf verhandeln und unterzeichnen? |
| Masse Masse | Inventar, Eigentumsnachweise, Leasing- und Sicherungsunterlagen | Welche Assets können wirksam veräußert werden? |
| Genehmigung Genehmigung | Bekanntmachung, Beschlüsse, Bedingungen | Welche Zustimmung muss vor Vollzug vorliegen? |
| Übergabe Übergabe | Perimeter, Stichtag, Verträge, Lizenzen, Mitarbeiterzuordnung | Was ist am ersten Betriebstag tatsächlich nutzbar? |
Die Insolvenzordnung enthält kein universelles Übergabeprotokoll. Der konkrete Perimeter und alle Drittberechtigungen müssen im Einzelfall dokumentiert werden.
Keine pauschale Lastenfreiheit: Weder die Bezeichnung als Asset Deal noch der Erwerb aus der Masse beweist, dass alle Gegenstände dem Schuldner gehören oder frei von Dritt- und Sicherungsrechten sind. Eigentum, Aussonderung, Verträge, Genehmigungen und die konkrete Haftung sind getrennt zu prüfen.
Das Angebot sollte den Betriebsteil nicht nur mit einem Namen bezeichnen. Benötigt werden ein klarer Perimeter, eine Assetliste, bekannte Drittberechtigungen, Bedingungen für Genehmigungen und Vertragsübernahmen sowie ein dokumentierter Übergabestichtag. Mitarbeiter, Schlüsselverträge, Lizenzen und Genehmigungen dürfen nicht als automatisch übergehend behandelt werden.
Die Checkliste zum Erwerb eines Betriebsteils hilft, Verfahrensstand, Erwerbsgegenstand, Datenraum und Übergabe vor einem Angebot zu ordnen.
Verwendet wurden die konsolidierten Fassungen der Insolvenzordnung zu §§ 2, 3, 11, 77a, 80, 83, 114a bis 114c und 116 bis 119 IO.
Die Darstellung ist allgemeine Information. Ob ein konkreter Gegenstand zur Masse gehört, wer ihn veräußern darf und welche Genehmigung erforderlich ist, richtet sich nach dem einzelnen Verfahren und den vorliegenden Unterlagen.
Nein. Eigentum, Leasing, Vorbehaltseigentum sowie Aussonderungs- und Sicherungsrechte sind für jeden wesentlichen Gegenstand gesondert zu prüfen.
§ 117 IO kann für einen betriebsnotwendigen Teil die Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts verlangen. Ob der Tatbestand erfüllt ist, hängt vom konkreten Erwerbsgegenstand ab.
Eine pauschale Aussage ist nicht möglich. Vertragsübernahmen, arbeitsrechtliche Folgen, Lizenzen und behördliche Genehmigungen müssen jeweils nach dem anwendbaren Rechtsrahmen und den Transaktionsunterlagen geprüft werden.
Verfahrensstand, Masse, Datenraum und Zustimmungen im Insolvenzportal.
Unterlagen für Erwerbsgegenstand, Genehmigung und Übergabe strukturieren.
Eigentum und Rechte Dritter an Waren und Maschinen abgrenzen.
Deal-Struktur und Due Diligence auf unternehmenskauf-anwalt.at vertiefen.
Nennen Sie uns Ihre Rolle, das betroffene Unternehmen und den Verfahrensstand. Wir melden uns innerhalb eines Werktags zurück.
Anschrift
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg
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